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Beispiel für eine personenbedingte Kündigung

1. Die personenbedingte Kündigung als reguläre Kündigung

Sollte das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für ein Arbeitsverhältnis gelten, genießt der Arbeitnehmer besonderen Schutz bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber benötigt dann nicht nur bei einer fristlosen Kündigung, sondern auch bei einer ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Praxishinweis: Während der Probezeit kann eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB darf der Arbeitgeber zudem mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Trotzdem muss auch eine Kündigung in der Probezeit den allgemeinen rechtlichen Grenzen entsprechen und darf nicht sittenwidrig oder willkürlich sein.

Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist an zwei Bedingungen geknüpft:

  1. Erstens müssen in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein (Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt). In Sonderfällen reichen bereits mehr als fünf Mitarbeiter.
  2. Zweitens muss der Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, dort bereits länger als sechs Monate beschäftigt sein.

Was bedeutet eine personenbedingte Kündigung?

Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers begründet. Diese Art der Kündigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von persönlichen Umständen dauerhaft unfähig ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist hierbei irrelevant.

Die personenbedingte Kündigung stellt eine von drei Kündigungsgründen dar, mit denen der Arbeitgeber eine reguläre Kündigung rechtfertigen kann. Daneben gibt es die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.

2. Beispiele für eine personenbedingte Kündigung

In der Praxis können die Gründe für eine personenbedingte Kündigung verschiedenartig sein, wobei auch eine Kombination von Gründen denkbar ist.

Dennoch lassen sich bei der personenbedingten Kündigung Fallgruppen herauskristallisieren, die im Folgenden detaillierter beleuchtet werden:

Kündigung aufgrund von Krankheit bzw. aus gesundheitlichen Gründen

Die am häufigsten vorkommende Fallgruppe ist die krankheitsbedingte Kündigung. Eine personenbedingte Kündigung ist im Krankheitsfall aber nur dann berechtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es liegt eine bestimmte Fehlzeit vor,
  2. die Aussicht auf eine ausreichende Genesung des/der Arbeitnehmenden ist nicht gegeben und
  3. es liegt eine ärztliche Bestätigung vor.

Abhängig davon, ob es sich um eine langandauernde Erkrankung oder häufige Kurzerkrankungen handelt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Beispiel: Arbeitnehmer G ist als Garten- und Landschaftsbauer angestellt. Aufgrund von anhaltenden Rückenproblemen kann er sich nicht mehr bücken und infolgedessen seine Arbeit nicht mehr wie gewohnt ausüben. Er verfügt zudem nicht über die erforderliche Qualifikation, um als Bürokraft eingesetzt zu werden. Hier kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Praxistipp: Der Arbeitgeber muss mit der Kündigung nicht warten, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist, sondern kann auch während der Krankheitsphase kündigen, falls absehbar ist, dass die Aussicht auf eine Wiederherstellung der Arbeitsleistung nicht gegeben ist.

Ebenso können Alkohol- oder Drogenabhängigkeit Gründe für eine personenbedingte Kündigung sein, wenn die Abhängigkeit die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt. Hier kommt es maßgeblich auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an.

Sonderkündigungsschutz

Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen, auch wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gegeben sind. Für diese gilt ein besonderer Kündigungsschutz mit erhöhten Anforderungen.

Zu den besonders geschützten Personen zählen:

Persönliche Gründe

Zu den persönlichen Gründen zählen mangelnde persönliche Eignung oder eine Arbeitsverhinderung.

Beispiele:

  • Ein Beispiel für mangelnde persönliche Eignung ist ein Erzieher, der Kinder schlägt. In diesem Fall fehlt dem Erzieher die notwendige persönliche Eignung zur Ausübung seines Berufs, denn sein Verhalten steht in krassem Widerspruch zu den Anforderungen und ethischen Standards des Erzieherberufs.
  • Längere Haftstrafe: Auch eine Untersuchungshaft kann für eine personenbedingte Kündigung ausreichen, wenn die (berechtigte) Wahrscheinlichkeit einer langen Haftstrafe besteht.
  • Wegfall des Studierendenstatus: Die Kündigung einer studentischen Hilfskraft ist gerechtfertigt, wenn sie exmatrikuliert wird, weil der Studierendenstatus eine zwingende und arbeitsvertraglich geregelte Bedingung für das Arbeitsverhältnis darstellt.

Demgegenüber stellen Gesinnung, Parteizugehörigkeit und die politische Einstellung sowie die Sozialversicherungsfreiheit keine rechtmäßigen personenbedingten Kündigungsgründe dar.

Beispiel: Arbeitnehmer A ist Mitglied in einer rechtspopulistischen Partei. Eine Kündigung allein aufgrund seiner Parteizugehörigkeit ist nicht gerechtfertigt.

Mangelnde fachliche Eignung

Bei speziellen Tätigkeiten, die besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen erfordern, kann das Fehlen dieser Eignungen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die fachlichen Qualifikationen nach der Einstellung unerwarteterweise nicht den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses genügen.

Beispiele:

  • Fehlende Arbeitserlaubnis: In bestimmten Fällen darf der Arbeitnehmer ohne eine gültige Arbeitserlaubnis nicht beschäftigt werden. Neben der in allen Branchen erforderlichen Arbeitserlaubnis für Ausländer wird z.B. in der Gastronomie ein Gesundheitszeugnis verlangt. Liegt diese dauerhaft nicht vor, kann dies eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
  • Fehlende Berufsausübungserlaubnis: Juristen ohne Zulassung, Mediziner ohne Approbation oder Berufskraftfahrer ohne Fahrerlaubnis können in der Regel aus personenbedingten Gründen gekündigt werden.
  • Fehlende Zertifikate oder Qualifikationen: Ein Elektriker, dem die notwendigen Zertifizierungen fehlen, um bestimmte elektrische Arbeiten durchzuführen, was gesetzliche oder sicherheitstechnische Anforderungen betrifft.
  • Unzureichende Fachkenntnisse: Ein Softwareentwickler verfügt zwar über die formellen Qualifikationen für die Stelle und kann einen entsprechenden Studienabschluss vorweisen. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass er mit den Aufgaben fachlich überfordert ist.
    Idealerweise sollten solche grundlegenden Eignungsmängel schon während der Probezeit erkannt werden. Allerdings können anspruchsvollere Projekte oftmals erst nach einer längeren Einarbeitung zugewiesen werden oder die Unternehmensanforderungen ändern sich im Laufe der Zeit.

3. Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung

Für die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung müssen neben dem Vorliegen eines Kündigungsgrundes bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

Erhebliche und konkrete Beeinträchtigung

Es müssen Störungen im Betriebsablauf oder auch andere wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers von Bedeutung nachweisbar sein.

Wichtig: Bloße Vermutungen oder hypothetische Gefährdungen reichen nicht aus. Die Beeinträchtigungen müssen klar und nachvollziehbar sein.

Negative Prognose

Die negative Prognose ist ein essentieller Bestandteil der personenbedingten Kündigung. Dabei wird gefragt, ob die Gründe für die personenbedingten Kündigung, die zur Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, auch in der Zukunft vorliegen werden.

Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Diese negative Prognose kann sich z.B. aus einer langanhaltenden Krankheit oder einem dauerhaften Verlust der Arbeitsfähigkeit ergeben.

Merke: Der Arbeitnehmer kann die negative Prognose widerlegen, indem er z.B. seine Genesung nachweist oder belegt, dass er die erforderlichen Qualifikationen doch erlangen kann.

Kündigung als letztes Mittel

Vor der Aussprache einer Kündigung müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Kündigung zu vermeiden.

Die Kündigung darf daher nur als letztes Mittel &8211; also als Ultima Ratio &8211; in Betracht gezogen werden.

Beispiele milderer Mittel sind:

  • Versetzung: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Mitarbeiter auf einem anderen, ggf. weniger belastenden oder anders gearteten Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden kann, wo er seine Fähigkeiten besser einsetzen kann.
  • Änderungskündigung: Eine Änderungskündigung sollte in Erwägung gezogen werden, um die Bedingungen des Arbeitsvertrags an die neuen Gegebenheiten anzupassen und so das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, beispielsweise durch Anpassung der Arbeitszeiten, des Arbeitsortes oder der Tätigkeitsbeschreibung.
  • UmschulungundFortbildung: Evtl. kann man durch geeignete Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen die fachlichen Defizite des Mitarbeiters beheben und seine Beschäftigungsfähigkeit im Unternehmen sichern.

Sonderfall betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM):Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber laut § 167 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen, sofern der Arbeitnehmer zustimmt.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll die Ursachen der Ausfallzeiten identifizieren und Maßnahmen ergreifen, um eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu verhindern und das Arbeitsverhältnis zu sichern. Die Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagements ist zwar keine Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung, im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gab.

Ohne die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann er nicht einfach behaupten, dass es keine alternativen Einsatzmöglichkeiten gegeben habe, die den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers berücksichtigen. Stattdessen muss er umfassend darlegen, dass auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht geholfen hätte, um zukünftige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verhindern und das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.

In der Praxis ist es für den Arbeitgeber de facto unmöglich, diesen Beweis zu erbringen! Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher bereits beim Angebot eines BEM arbeitsrechtlich beraten lassen.

Interessenabwägung

Dabei wird geprüft, ob die betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortführung desselben überwiegen. Aspekte wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die familiäre Situation des Arbeitnehmers werden hierbei berücksichtigt.

Unterbleibt die Interessenabwägung oder werden dabei Fehler gemacht, gibt das Raum für eine Kündigungsschutzklage.

Optional: Anhörung des Betriebsrates

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser bei einer personenbedingten Kündigung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehört werden.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über die geplante Kündigung informieren muss. In der Anhörung sind die Gründe für die Kündigung detailliert darzulegen, einschließlich aller Tatsachen und Umstände, die die Entscheidung des Arbeitgebers untermauern.

Der Betriebsrat hat das Recht, innerhalb einer Frist von einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme kann sich zustimmend, ablehnend oder neutral gestalten. Sollte der Betriebsrat die Kündigung ablehnen, so muss er dies schriftlich und mit einer Begründung tun. Äußert er sich nicht und legt innerhalb der Frist keinen Widerspruch ein, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Die Einhaltung der Anhörungsrechte des Betriebsrates ist zwingend erforderlich.

Eine Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wurde, ist unwirksam.

Allerdings ist die Kündigung auch bei Widerspruch des Betriebsrates weiter möglich. Dem gekündigten Arbeitgeber muss in diesem Fall allerdings die Stellungnahme des Betriebsrates offengelegt werden, damit er diese für eine etwaige Kündigungsschutzklage nutzen kann.

4. Personenbedingte Kündigung wegen persönlicher Differenzen?

Persönliche Differenzen allein rechtfertigen in der Regel keine personenbedingte Kündigung, da sie auf zwischenmenschlichen Konflikten oder unterschiedlichen Charakteren beruhen, die in vielen Arbeitsverhältnissen auftreten können. Für eine personenbedingte Kündigung muss es aber objektive Gründe geben, die nachweislich die Arbeitsleistung oder das Betriebsziel erheblich beeinträchtigen.

Beispiel: Der erfahrene Software-Entwickler A und seine Chefin C, haben unterschiedliche Ansichten über die beste Vorgehensweise bei einem neuen Projekt. Trotz intensiver Diskussionen und Argumentationen können sie keinen gemeinsamen Nenner finden, aber Herr Müller führt seine Aufgaben weiterhin professionell und ordnungsgemäß aus. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.

Zusätzlich zu den fachlichen Differenzen kommen A und C auch persönlich nicht gut miteinander aus. C empfindet die direkte Art der Kommunikation von A als unhöflich und respektlos, während A glaubt, dass C zu autoritär ist und keine konstruktive Kritik akzeptiert. Diese unterschiedlichen Persönlichkeiten führen zu Spannungen und Missverständnissen im Arbeitsalltag, rechtfertigen aber keine Kündigung. Anstatt eine Kündigung auszusprechen, sollten interne Maßnahmen wie Mediation und Kommunikationsworkshops in Betracht gezogen werden, um die Zusammenarbeit zu verbessern und den Konflikt zu lösen.

5. Abmahnung vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung

Eine Abmahnung ist typischerweise bei verhaltensbedingten Kündigungen notwendig, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu korrigieren und dadurch eine Kündigung abzuwenden.

Personenbedingte Kündigungen basieren hingegen auf Umständen und persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers, die er in der Regel nicht oder nur schwer ändern kann, wie beispielsweise dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen, fehlende fachliche Fähigkeiten oder mangelnde persönliche Eignung. In solchen Fällen ist eine Warnung meist nicht sinnvoll oder notwendig, weil es nicht um ein Fehlverhalten geht, das der Arbeitnehmer durch sein eigenes Zutun ändern könnte.

Daher ist bei personenbezogenen Kündigungen in der Regel keine vorherige Abmahnung erforderlich.

Allerdings sollte der Arbeitgeber auch bei personenbedingten Kündigungen stets sorgfältig prüfen, ob eine Abmahnung oder eine andere Form der Warnung eventuell doch angebracht sein könnte. Damit kann er dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, etwaige Beeinträchtigungen zu beheben, bevor die Kündigung ausgesprochen wird (Ultima Ratio Prinzip). Dies gilt insbesondere, wenn die Beeinträchtigungen teils verhaltensbedingt sind oder sich durch eine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers verbessern lassen könnten.

Beispiel: Arbeitnehmer A leidet unter einer leichten Form von Schlafapnoe, wodurch er regelmäßig zu spät zur Arbeit kommt und während des Arbeitstages oft erschöpft ist. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme erbringt er seine Arbeitsleistungen nicht wie erwartet, was den Betriebsablauf stört.

In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen, um dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu korrigieren. Die Abmahnung könnte den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass seine ständigen Verspätungen und die damit verbundenen Leistungseinbußen nicht akzeptabel sind und dass er Maßnahmen ergreifen sollte, um seine gesundheitlichen Probleme zu behandeln (z.B. durch eine medizinische Beratung oder Therapie).

Wenn der Arbeitnehmer eine Therapie ablehnt, ist eine Kündigung möglich.

6. Kündigungsfrist bei personenbedingter Kündigung

Um einen Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung rechtmäßig zu entlassen, ist der Arbeitgeber zur Einhaltung von Kündigungsfristen verpflichtet. Falls ein Arbeitsvertrag keine individuell oder branchenspezifisch vereinbarte Kündigungsfrist enthält, gelten gemäß § 622 BGB die folgenden Fristen für eine ordentliche Kündigung:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
weniger als 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats
mehr als 2 Jahre1 Monat zum Ende des Kalendermonats
mehr als 5 Jahre2 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 8 Jahre3 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 10 Jahre4 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 12 Jahre5 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 15 Jahre6 Monate zum Ende des Kalendermonats
mehr als 20 Jahre7 Monate zum Ende des Kalendermonats

7. Das können Sie nach einer personenbedingten Kündigung tun

Wenn ein Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung erhalten hat, stehen ihm diverse Optionen offen, um gegen die Kündigung vorzugehen oder sich auf die Situation einzustellen:

Rechtsberatung einholen und Kündigung prüfen lassen

Es ist ratsam, sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen und die Kündigung prüfen lassen.

Ein Anwalt kann einschätzen, ob die Kündigung rechtmäßig ist und welche Erfolgsaussichten eine Klage hätte. Zudem kann der Anwalt den Arbeitnehmer durch den gesamten rechtlichen Prozess begleiten. Mit dem Anwalt kann besprochen werden, ob eine Kündigungsschutzklage oder eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitgeber Aussicht auf Erfolg hat.

Kündigungsschutzklage

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Klage ist notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war.

Einvernehmliche Lösung suchen

Der Arbeitnehmer kann versuchen, sich mit dem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Lösung zu einigen. Dies könnte beispielsweise ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung oder die Möglichkeit einer internen Versetzung sein.

Zeugnis beantragen

Auch bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses sollte er vom Arbeitgeber anfordern, um seine beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten für zukünftige Bewerbungen nachweisen zu können.

8. Fazit

  • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, persönliche Eignungsmängel oder fehlende notwendige Qualifikationen können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
  • Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung sind neben einem Kündigungsgrund eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, eine negative Prognose und das Ultima Ratio-Prinzip (alle milderen Mittel müssen ausgeschöpft sein).
  • Bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte, Schwangere, Eltern in Elternzeit und Auszubildende genießen besonderen Kündigungsschutz.
  • Ohne eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.
  • Arbeitnehmer können sich gegen die personenbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung (z.B. Aufhebungsvertrag) anzustreben.