Reach kandidatenliste svhc
Ein Ziel von REACH ist die Regulierung der Verwendung besonders bedenklicher Stoffe. Dies kann durch die Einbeziehung in ein Zulassungsverfahren geschehen, ausgelöst durch die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung. Nach einer Übergangsfrist darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet werden. (Mehr zu Zulassungen: https://www.umweltbundesamt.de/zulassung)
Bevor ein Stoff endgültig in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wird, liegt ein komplexes Verfahren vor. Als erster Schritt identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders bedenklichen Eigenschaften eines Stoffes (Substance of Very High Concern, SVHC; mehr Infos: https://www.umweltbundesamt.de/svhc-besonders-besorgniserregende-stoffe) in einem sogenannten „Anhang-XV-Dossier'. Der Name basiert auf dem vorgeschlagenen Format in Anhang XV der REACH-Verordnung. Nach dem Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien für einen besonders besorgniserregenden Stoff erfüllt. Stimmen alle zu, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der Stoffe auf, die für eine Aufnahme in Anhang XIV infrage kommen („Kandidatenliste') - der Stoffstatus als SVHC ist damit gegeben. Die Kandidatenliste wird regelmäßig aktualisiert, um Verwendungen und Mengen in der EU zu berücksichtigen und prioritäre Stoffe für die Aufnahme in den Anhang XIV zu bestimmen.
Kandidatenliste der ECHA
Neue SVHC werden in der Regel zweimal jährlich, meist im Juni und Dezember, in die Kandidatenliste aufgenommen. Die aktuelle Liste mit derzeit 168 Kandidatenstoffen (Stand: 17. Dezember 2015) inklusive finalisierter Support-Dokumente für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung ist auf der ECHA-Website einsehbar: Link
Die von den Mitgliedsstaaten erstellten Stoff-Dossiers zum Kommentierungs- und Konsultationsverfahren, die der Aufnahme in die Kandidatenliste vorausgehen, sind ebenfalls verfügbar (Link). Diese Dossiers enthalten neben Informationen zu den Stoffeigenschaften oft auch Hinweise auf mögliche Ersatzstoffe, bekannte Anwendungen und Monitoringdaten.
Trotz Kandidatenliste und Zulassungspflicht bleibt die grundsätzliche Verantwortung für die Risikobewertung der Stoffe und die Festlegung der Kontrollmaßnahmen bei den Unternehmen. Hersteller, Importeure und weiterverarbeitende Unternehmen („Downstream-Anwender') müssen die sichere Handhabung ihrer hergestellten oder importierten Stoffe während ihres gesamten Lebenszyklus gewährleisten.
Eingereichte Dossiers des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt ist in Deutschland für die Identifizierung umweltrelevanter SVHC zuständig und hat seit 2008 Annex-XV-Dossiers für folgende Stoffe bzw. Stoffgruppen zur Aufnahme in die Kandidatenliste eingereicht:
Das Umweltbundesamt arbeitet derzeit an weiteren Annex-XV-Dossiers.
Rechte und Pflichten zu Stoffen auf der Kandidatenliste
Die Aufnahme in die „Kandidatenliste' bedeutet noch keine Zulassungspflicht, aber umfassende Informationspflichten entlang der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, gewerbliche Kunden zu informieren, wenn ihre Produkte mindestens einen Kandidatenstoff in einer Konzentration über 0,1 Prozent enthalten.
Verbraucherinnen und Verbraucher können über das Auskunftsrecht von REACH Informationen über SVHC in Produkten einfordern und so ihre Kaufentscheidungen fundieren.
Die REACH-Verordnung ermöglicht Verbrauchern, Informationen zu besonders bedenklichen Stoffen in Produkten zu verlangen. Eine Anfrage kann über einen Musterbrief an Hersteller oder Händler erfolgen.
Handel, Importeur oder Hersteller müssen diese Informationen auf Anfrage an Verbraucher weitergeben. Dieses Recht gilt unabhängig von einem Kaufabschluss. Eine Antwort muss innerhalb von 45 Tagen erfolgen - ein solches Recht gab es vor REACH nicht. Eine Anfrage kann schnell und einfach online gestellt werden. Man benötigt dafür die Nummer unter dem Strichcode des Produktes, die im Online-Formular eingegeben wird. Dieses Online-Formular, eine Initiative des BUNDs in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, erstellt automatisch eine Anfrage an Hersteller oder Importeur.
Die Auskunftspflicht gilt für viele Produkte, wie Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektrogeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen usw. Ausgenommen sind Produkte mit speziellen Regelungen (z.B. Flüssigkeiten, Farben, Medizinprodukte, Lebensmittel, Kosmetika, Waschmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide).
Auch ohne diese Verpflichtung empfehlen wir einen umsichtigen Umgang mit Chemikalien. Grundsätzlich sollten alle Verbraucher über die in Produkten enthaltenen Stoffe informiert sein. Handel und Importeure sollten besonders bedenkliche Stoffe vermeiden und die Strategien für den Umgang mit Stoffen transparent kommunizieren.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher sowie für gewerbliche Anwender; Hersteller/Importeure finden Siehier.