Zusatzbeitrag krankenkasse arbeitgeber
Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung in der Lohnabrechnung berücksichtigen
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 1,7 Prozent, eine Steigerung um 0,1 Prozent gegenüber 2023.
Jeder Arbeitnehmer leistet einen Krankenversicherungbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz für Krankenkassen beträgt seit 2015 14,6 Prozent, aufgeteilt je zur Hälfte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Da die Einnahmen des Gesundheitsfonds oft nicht ausreichen, erheben Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag. Dieser wird seit 2019 hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen - zuvor trug allein der Arbeitnehmer die Kosten. Die Abrechnung erfolgt über die Lohnsoftware, wobei die Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro monatlich (Stand 2024) zu beachten ist.
Beispielrechnungen:
Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 3.500 Euro zahlt 1,7 Prozent Zusatzbeitrag.
| Arbeitgeberanteil: | 3.500 Euro 7,3 % | = 255,50 Euro |
| Zusatzbeitrag Arbeitgeberanteil | 3.500 Euro 0,85 % | = 29,75 Euro |
| Gesamt Arbeitgeberanteil: | = 285,25 Euro | |
| Arbeitnehmeranteil: | 3.500 Euro 7,3 % | = 255,50 Euro |
| Zusatzbeitrag Arbeitnehmeranteil | 3.500 Euro 0,85 % | = 29,75 Euro |
| Gesamt Arbeitnehmeranteil: | = 285,25 Euro |
Bei einem Monatseinkommen von 6.000 Euro und einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent liegt der Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro. Die Beiträge werden somit nur bis zur Grenze berechnet.
| Arbeitgeberanteil: | 5.175 Euro 7,3 % | = 377,78 Euro |
| Zusatzbeitrag Arbeitgeberanteil | 5.175 Euro 0,85 % | = 43,99 Euro |
| Gesamt Arbeitgeberanteil: | = 421,77 Euro | |
| Arbeitnehmeranteil: | 5.175 Euro 7,3 % | = 377,78 Euro |
| Zusatzbeitrag Arbeitnehmeranteil | 5.175 Euro 0.85 % | = 43,99 Euro |
| Gesamt Arbeitnehmeranteil: | = 421,77 Euro |
Lohnabrechnung in Sonderfällen: Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Zusatzbeiträge gelten nur für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte und Minijobber sind davon ausgenommen. Für privat Versicherte wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag jedoch bei den Arbeitgeberzuschüssen zu 50% berücksichtigt. Für bestimmte Personengruppen übernimmt der Arbeitgeber den gesamten Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent.
Diese spezielle Regelung betrifft Personenschlüssel 121, 122 und 123.
- 121 (Auszubildende mit einem monatlichen Einkommen von höchstens 325,00 Euro)
- 122 (Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen)
- 123 (Freiwilligendienstleistende)
Ein weiterer Ausnahmefall betrifft Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld. In solchen Fällen trägt der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge inklusive Zusatzbeitrag allein. Die Berechnung basiert auf einem fiktiven Gehalt, und die Beiträge werden auch bei fehlender Arbeitsleistung fällig.
Arbeitgeber errechnen die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer für jeden Abrechnungszeitraum. Die Krankenversicherungsbeiträge werden im Beitragsnachweis zusammengefasst und über die Lohnsoftware an die zuständige Stelle übermittelt. Der Nachweis muss sowohl den allgemeinen Beitragssatz als auch den Zusatzbeitrag detailliert auflisten; separate Felder für Pflicht- und freiwillig Versicherte sind erforderlich.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen
Bei Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags durch die Krankenkasse besteht für alle Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht gilt auch für Versicherte, die einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu leisten haben. Die Kündigung ist bis zum Monatsende der Beitragserhöhung möglich. Die Mitgliedschaft endet mit dem letzten Tag des übernächsten Monats nach der Kündigung.