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Haftung im Rahmen privater Verkäufe auf eBay Kleinanzeigen

Die Rückgaberegelungen von eBay für private Verkäufer: Was Sie wissen sollten


Das Rückgaberecht auf eBay bei Privatverkäufen (© Boggy -stock.adobe.com)

Selbst wenn Sie als Privatperson Artikel auf der Handelsplattform eBay anbieten, sind Sie dazu verpflichtet, potenziellen Käufern bestimmte Gewährleistungsansprüche zu gewähren. Formulierungen wie "keine Garantie, keine Rücknahme" oder "Ausschluss jeglicher Gewährleistung" sind in Haftungsausschlüssen bei privaten eBay-Verkäufen häufig anzutreffen. Besteht denn ein generelles Rückgaberecht bei eBay? Grundsätzlich existiert ein solches Recht nicht. Dennoch bleibt der Verkäufer für den Artikel verantwortlich, insbesondere wenn dieser beispielsweise Mängel aufweist.

Die Rechtslage bezüglich des Rückgaberechts auf eBay

Häufig vorkommende Klauseln zum Gewährleistungsausschluss oder die komplette Verweigerung des Rückgaberechts führen oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen, welche letztendlich vor Gericht landen. Dies liegt daran, dass auch ein privater Verkäufer umfassend für die auf eBay angebotenen Artikel haftet. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das angebotene Produkt nicht mit der zuvor gegebenen Beschreibung übereinstimmt.

Auch wenn ein Privatverkäufer prinzipiell nicht an ein eBay Rückgaberecht gebunden ist, rät das Auktionshaus seinen privaten Verkäufern, die Rücknahme angebotener Waren proaktiv anzubieten. Denn unter bestimmten Umständen kann es trotz einer äußerst detaillierten Artikelbeschreibung und eines aussagekräftigen Fotos zu einem sogenannten Fehlkauf seitens des Käufers kommen. Dies kann bei einem gebrauchten Gegenstand schon allein dadurch geschehen, dass das Buch entweder ursprünglich als mangelhaft deklariert war oder aber irgendwo ein deutliches Eselsohr aufweist. In solchen Fällen könnte der Käufer dies beanstanden und vom Kauf Abstand nehmen wollen.

Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf auf eBay

Es kommt wiederholt vor, dass eBay-Verkäufer, die sich als Privatverkäufer registriert haben, letztendlich als Gewerbetreibende entlarvt werden. Sowohl die Steuerbehörden als auch eventuell involvierte Gerichte können anhand einiger weniger Kriterien schnell feststellen, wer als privater oder gewerblicher Händler agiert. Als gewerblicher eBay-Verkäufer gilt im Wesentlichen eine Person, die:

  • Regelmäßig erhebliche Mengen an Waren einkauft
  • Ständig die gleichen Produkte zum Kauf anbietet
  • Sehr oft neue Artikel in größeren Stückzahlen offeriert
  • Gleichzeitig mehrere Auktionen laufen hat
  • Über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich Handel betreibt

Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass alle oben genannten Kriterien erfüllt sind, um vor Gericht als gewerblicher Verkäufer eingestuft zu werden.

Privatverkäufe auf eBay und die Thematik des Rückgaberechts

Um unnötige juristische Konflikte von Beginn an zu vermeiden, empfiehlt eBay selbst, dass Privatverkäufer ein freiwilliges Rückgaberecht gewähren. Auf diese Weise erhält der private Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung. Sollte es dennoch zu einem Kaufabbruch seitens des Käufers kommen, wird der gesamte Transaktionsprozess einfach rückgängig gemacht. Das bedeutet, dass der Verkäufer die Ware zurückerhält und anschließend die Erstattung des Kaufpreises erfolgt.

Praktische Ratschläge für private eBay-Verkäufe

Um von vornherein Problemen aus dem Weg zu gehen, bei denen ein Käufer nach einem Privatverkauf auf eBay von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte, sollten einige Ratschläge befolgt werden, um die eigenen Gebrauchtartikel auf dem Online-Marktplatz sicher und vorteilhaft anzubieten.

  1. Eine äußerst präzise Beschreibung der Waren. Sämtliche noch so kleinen Kratzer oder Einschränkungen der Funktionalität sollten aufgeführt werden, damit sich niemand nachträglich beschweren kann.
  2. Vermeiden Sie unklare oder irreführende Aussagen. Wenn Sie sich nicht zu einhundert Prozent sicher sind, dass ein technisches Gerät beispielsweise einwandfrei funktioniert, sollten Sie es lieber als defekt kennzeichnen. Die Formulierung „bei mir ging es gestern noch' ist schlichtweg irreführend und nicht akzeptabel.
  3. Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung von Urheberrechten. Dies betrifft sowohl Bilder von Artikeln als auch Produktbeschreibungen von anderen Verkäufern oder Herstellern. Formulieren Sie die Beschreibung lieber mit eigenen Worten und machen Sie eigene Fotos oder geben Sie zumindest die Quellen an, aus denen Sie Inhalte übernommen haben.
  4. Bieten Sie lieber nur eine begrenzte Anzahl von Artikeln an. Zu viele Angebote können schnell die Grenze zur Umsatzsteuerpflicht überschreiten und zudem einen Privatverkauf in ein gewerbliches Geschäft verwandeln.
  5. Vermeiden Sie es, den gerade ersteigerten Artikel umgehend unter Ihrem Namen weiterzuverkaufen. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Verkauf als gewerblich eingestuft wird.
  6. Verzichten Sie auf die Verwendung umfangreicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und den Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Gegenüber einem privaten Verkäufer auf eBay besteht ein solches Widerrufsrecht nicht, und gewerblich anmutende AGB lassen letztendlich darauf schließen, dass es sich um ein gewerbliches Angebot handelt. Gewerbliche Händler unterliegen jedoch gänzlich anderen rechtlichen Bestimmungen.

Die Gewährleistungspflichten bei einem privaten Verkauf auf eBay

Bei einem privaten Verkauf auf eBay muss der private Anbieter zwar kein Widerrufsrecht gewähren und auch nicht im Sinne des Fernabsatzgesetzes für gewerbliche Verkäufer eine Gewährleistung anbieten, jedoch ist er gemäß § 438 BGB zur Mängelhaftung verpflichtet. Das bedeutet, dass der angebotene Artikel zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln sein muss, es sei denn, diese wurden explizit in der Beschreibung aufgeführt. Sollten sich bei der Ware, die im Rahmen eines privaten eBay-Verkaufs veräußert wurde, nachträglich Mängel zeigen, obliegt es dem Käufer, nachzuweisen, dass er die Ware in diesem Zustand erhalten hat. Kann der Verkäufer hingegen ebenfalls nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß und wie beschrieben versendet hat, könnte es sich auch um einen Transportschaden handeln. Für diesen ist der Verkäufer jedoch nur dann haftbar zu machen, wenn er die Ware unsachgemäß verpackt hatte. Dennoch kann eine solche Mängelhaftung durch den Privatverkäufer durchaus für einen begrenzten Zeitraum erklärt werden, da er nicht an so lange Fristen gebunden ist wie beispielsweise gewerbliche Händler. Allerdings muss diese verkürzte Haftungsdauer explizit im Angebotstext aufgeführt werden.

Haftung bei irreführenden Angaben oder arglistiger Täuschung

Ein privater Verkäufer kann sich nicht gänzlich von seiner Verantwortung befreien, wenn er wissentlich falsche Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht oder ihm bekannte Mängel verschweigt. Dies wird als arglistige Täuschung gemäß § 444 BGB betrachtet und führt dazu, dass ein Gewährleistungsausschluss seine Gültigkeit verliert. In solchen Szenarien hat der Käufer das Recht, Schadensersatz zu fordern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, selbst wenn der Verkäufer versucht hat, die Gewährleistung auszuschließen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, sämtliche bekannten Mängel ehrlich und transparent in der Artikelbeschreibung anzugeben, um potenzielle rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Es ist ratsam für private Verkäufer, einen versicherten Versand anzubieten

In Bezug auf verloren gegangene Pakete sollten Sie als privater Verkäufer unbedingt den versicherten Versand in Erwägung ziehen, denn gemäß § 447 BGB trägt ab dem Zeitpunkt des Versandes der Käufer das sogenannte Versandrisiko. Das bedeutet: Geht ein Paket verloren, kann nicht der private eBay-Verkäufer dafür zur Verantwortung gezogen werden. Wählt der Kunde den unversicherten Versand, kann er den Verkäufer ebenfalls nicht dafür haftbar machen.


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