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Elternzeit für Väter nachträglich anmelden

Elternzeit für Erzeuger

Selbstverständlich können auch Erzeuger Elternzeit beanspruchen. Wir erläutern Ihnen, worauf Erzeuger achten sollten und wie die Elternzeit ordnungsgemäß angemeldet wird.

Viele Erzeuger sind sich unschlüssig, ob sie Elternzeit und Elterngeld beantragen sollen und ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Wir sind der Ansicht, dass es sich auf jeden Fall lohnt, darüber nachzudenken. Unsere Elternberater vom Antragsservice kennen sich bestens mit allen Fragen rund um das Elterngeld sowie die Elternzeit aus. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin per E-Mail an service@elterngeld.net!

Bitte berücksichtigen Sie unbedingt, dass für Geburten ab dem 01.07.2015 das Elterngeld Plus in Kraft getreten ist.

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Wir haben die Antworten auf die gängigsten Fragen von Erzeugern für Sie zusammengestellt:

Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Elternzeit?

Ja, gewiss. Für ein leibliches Kind haben sowohl die Mutter als auch der Erzeuger einen Anspruch auf maximal drei Jahre Elternzeit. Dies gilt selbstredend ebenfalls für Eltern von Adoptivkindern. Für nicht leibliche Kinder, die innerhalb einer Ehegemeinschaft geboren werden, hat der Ehepartner ein Anrecht auf Elternzeit, bis der leibliche Vater seinen Anspruch auf Vaterschaft beim zuständigen Gericht angemeldet hat oder der sorgeberechtigte Ehemann einer Elternzeit des leiblichen Vaters seine Zustimmung gegeben hat.

Wie lange nach der Geburt eines Kindes kann man Elternzeit überhaupt beanspruchen?

Höchstens drei Jahre, wobei das dritte Jahr mit Einverständnis des Arbeitgebers bis in das achte Lebensjahr des Kindes verlegt werden kann. Auch die Erzeuger dürfen Elternzeit unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes in Anspruch nehmen.

Darf ein Erzeuger Elternzeit nehmen, wenn die Mutter des Kindes sich noch im Mutterschutz befindet und entsprechende Leistungen von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber bezieht?

Ja, das ist möglich. Elternzeit darf auch gleichzeitig oder überlappend mit dem anderen Elternteil wahrgenommen werden. Die Elternzeit der Mutter schließt die Zeiten der Mutterschutzfrist nach der Entbindung mit ein. Auf die Elternzeit des Erzeugers hat die Mutterschutzfrist keinen Einfluss.

Muss ich die ganze Zeit zu Hause verbringen, wenn ich in Elternzeit bin?

Nein, keineswegs. Während der Elternzeit darf man stundenweise einer Beschäftigung nachgehen, allerdings nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden. Die diesbezügliche Vereinbarung wird im Antrag auf Elternzeit mit dem Arbeitgeber getroffen. Wenn man mehrere Arbeitgeber oder eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit hat, darf die zulässige Wochenstundenzahl in der Gesamtheit nicht überschritten werden!

Bekomme ich während der Elternzeit mein bisheriges Gehalt weiterhin?

Nein, das ist leider nicht der Fall. Als Ausgleich für das wegfallende Einkommen können auch die Väter innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragen. Jedoch ersetzt das Elterngeld das bisherige Einkommen nur teilweise und auch nur für maximal 12 Lebensmonate des Kindes.

Wann muss ich meinen Antrag auf Elternzeit bei meinem Arbeitgeber vorlegen?

Es gibt einen definierten Zeitraum von einer Woche, innerhalb dessen der Antrag auf Elternzeit schriftlich erfolgen muss. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen, jedoch nicht früher als acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen.

Erhalte ich von meinem Arbeitgeber eine Bestätigung für meine beantragte Elternzeit?

Nicht unbedingt. Dies ist nicht zwingend erforderlich. Genau genommen wird Elternzeit nämlich gar nicht "beantragt". Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber lediglich darüber, für welche Zeitabschnitte innerhalb der ersten beiden Lebensjahre seines Kindes er verbindlich in Elternzeit sein wird. Es genügt, wenn Sie sich den Eingang bestätigen lassen oder den Antrag auf Elternzeit per Einschreiben versenden. Der Arbeitgeber muss jedoch seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und Ihnen die bewilligte Elternzeit beispielsweise für den Antrag auf Elterngeld bescheinigen.

Darf mein Arbeitgeber meine Elternzeit verweigern?

Nein, keineswegs. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Muss ich zusammen mit meinem Antrag auf Elternzeit auch gleich Elterngeld beantragen?

Nein, das ist nicht zwingend notwendig. Elterngeld wird erst ab dem Tag der Geburt des Kindes gewährt und kann demnach auch erst dann beantragt werden. Im Allgemeinen kann man Elterngeld für die zurückliegenden drei Lebensmonate seines Kindes rückwirkend erhalten. Es ist grundsätzlich möglich, in Elternzeit zu sein, ohne Elterngeld zu beziehen.

Sind Vaterurlaub und Elternzeit dasselbe?

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist oft von Vätermonaten oder Vaterurlaub die Rede. Damit sind in der Regel mindestens zwei Lebensmonate des Kindes gemeint, in denen der Vater gleichzeitig Elternzeit nimmt und Elterngeld beantragt.

Wie bin ich während meiner Elternzeit krankenversichert?

Gesetzlich pflichtversicherte Erzeuger sind für die Dauer ihrer Elternzeit beitragsfrei weiterversichert. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder in eine private Krankenversicherung müssen von dem Versicherten aus eigener Tasche auch während der Elternzeit entrichtet werden.

Kann ich auch für ein Kind meines Ehepartners Elternzeit anmelden?

Ja, selbstverständlich. Auch für ein nicht leibliches Kind, das der Partner mit in die Ehe bringt, kann der andere Elternteil Elternzeit (und im Übrigen auch Elterngeld) in Anspruch nehmen.

Autor: Michael Tell, Elterngeld.net

Erstellungsdatum: 01.10.2006
Letzte Aktualisierung: 27.06.2023

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