Impressumspflichtangaben für private Webseiten
Impressum für eine private Webseite
Benötigt auch eine nicht-kommerzielle Seite ein Impressum?
Heutzutage sind Webseiten schon lange nicht mehr ausschließlich großen Firmen vorbehalten, die damit Produkte und Leistungen anbieten und an Kunden bringen. Ständig eröffnen auch immer mehr Einzelpersonen Blogs oder ähnliche Seiten. Dabei stellt sich besonders für Unerfahrene eine relevante Frage: Ist ein Impressum für eine private Homepage notwendig?
Diese Frage erfordert tatsächlich eine ausführliche Antwort, die Ihnen dieser Ratgeber gibt. Im Folgenden erfahren Sie unter anderem, weshalb eine Differenzierung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Webseiten nötig ist. Zusätzlich erhalten Sie Informationen darüber, welcher Inhalt bei bestehender Impressumpflicht einer Seite vorhanden sein muss, damit keine juristischen Konsequenzen in Form einer Abmahnung in Bezug auf das Impressum entstehen.
Impressumspflicht: Private versus geschäftliche Webpräsenz
Wenn es um das Impressum einer Privatperson und die Frage nach der Verpflichtung geht, ist es notwendig, zunächst einen Blick in das Telemediengesetz (TMG) zu werfen, genauer gesagt in § 5 des Gesetzes. Dieser stellt nämlich die Basis für sämtliche Impressumspflichten dar, die im Internet Gültigkeit haben. Dort ist unter anderem Folgendes festgelegt:
Diensteanbieter müssen für geschäftsmäßige Telemedien, die in der Regel gegen Bezahlung angeboten werden, [ein Impressum mit den folgenden Angaben] leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und durchgehend verfügbar bereithalten.'
Dieser Abschnitt enthält wichtige Informationen, die in Bezug auf das Impressum für eine private Webseite entscheidend sind. Denn der Gesetzgeber spricht hier von Online-Diensten, die einen „geschäftsmäßigen' Charakter aufweisen. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht-kommerzielle Seiten ohne wirtschaftlichen Hintergrund keine Impressen benötigen.
Dies ist grundsätzlich korrekt. Jedoch darf nicht der Fehler gemacht werden, die beiden Kategorien nicht präzise genug abzugrenzen. Immer mehr Webseiten sind heutzutage nicht mehr nur privater Natur.
Damit Sie genau wissen, worauf es dabei ankommt, finden Sie hier eine Auflistung der Eigenschaften einer absolut nicht kommerziellen Seite im Internet:
- Eine private Webseite kann auf ein Impressum verzichten, wenn sie ausschließlich familiären oder freundschaftlichen Belangen dient. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn darüber Urlaubsfotos mit Verwandten ausgetauscht werden. Die Grenze kann dabei jedoch verschwimmen, wenn Cloud-Dienste genutzt werden, zu denen eine größere Öffentlichkeit Zugang hat.
- Blogs, die wie digitale Tagebücher geführt werden, sind typische Beispiele für rein private Webseiten. Freunde oder andere Nutzer, welche die Blogseite möglicherweise abonniert haben, können dann alle Beiträge verfolgen.
- Um sicherzustellen, dass kein Impressum für eine private Homepage benötigt wird, darf diese keinelei kommerziellen Absichten verfolgen. Es dürfen keine Werbeanzeigen eingebunden sein, die dem Webseitenbetreiber (dem Domaininhaber) Einnahmen generieren. Bereits wenn nur wenige Cent im Monat generiert werden, hat die Homepage einen geschäftlichen Charakter. Auch sogenannte Affiliate-Links bewirken, dass ein Impressum für eine private Seite zur Pflicht wird.
Im Zweifel sollten Betroffene nicht auf ein Impressum für ihre private Homepage verzichten. Auf diese Weise sind sie in jedem Fall juristisch abgesichert und minimieren die Gefahr, kostspielig wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden.
Relevanter Inhalt beim Impressum für eine private Webseite
Nachdem die Rechtslage geklärt wurde, folgt die Frage: „Was muss im Impressum stehen?' Eine private Webseite kann ihren kommerziellen Charakter auf verschiedene Arten zum Ausdruck bringen. Es kommt also auf die Art der Gewinne an, die damit erzielt werden. So kann beispielsweise auch eine private Homepage einen kleinen Online-Shop beinhalten, wodurch bestimmte Pflichtangaben vorhanden sein müssen.
Es zeigt sich, dass der jeweilige Fall ausschlaggebend ist. Allerdings müssen bestimmte Angaben in den meisten Fällen vorhanden sein. Dazu zählen unter anderem die folgenden:
- Name und Adresse des Webseitenadministrators
- Kontaktinformationen
- Wenn Aufsichtsbehörden zuständig sind, müssen diese genannt werden
- Das Gleiche gilt für Registereintragungen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer
Einige Angaben kann ein Impressum für eine private Webseite enthalten, muss es aber nicht. Dazu gehört unter anderem der Disclaimer. Dieser ist nicht zwingend erforderlich, da Webseitenbetreiber auch ohne ihn zur Prüfung von Links und Inhalten verpflichtet sind. Der Ausschluss bewahrt sie bei rechtlichen Verfehlungen nicht vor Strafe.
Ähnlich verhält es sich, wenn wichtige Informationen fehlen. Wenn beispielsweise nicht einmal eine E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme ermöglicht oder der Name des Betreibers völlig fehlt, wird ebenfalls gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Hier ist es wichtig, das Impressum für eine private Homepage sorgfältig zu verfassen.
Impressum für private Webseite: Eine Vorlage zum Herunterladen
Im Folgenden können Sie für das Impressum einer privaten Seite eine Vorlage herunterladen. Diese soll Ihnen jedoch lediglich einen Eindruck davon vermitteln, wie Impressen dieser Art aufgebaut sein können. Sie dient somit der Orientierungshilfe. Wenn Sie ein Impressum für Ihre private Homepage erstellen möchten, müssen Sie die Kerndaten entsprechend anpassen. Nur dann erfüllen Sie die Impressumspflicht.
Impressum
Die nachfolgenden Informationen entsprechen den Vorgaben von § 5 TMG:
Manfred Musterwebmaster
Privatweg 34
23478 Musterhausen
Kontaktdaten:
Telefon: + 49 (0) 162 2039022
net
Umsatzsteuer:
Die gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz erforderliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet:
DE 347 738 777
Haftungshinweis:
Im Sinne von § 7 Absatz 1 TMG sind wir für die eigenen Inhalte auf dieser Webseite verantwortlich. Gemäß den §§ 8 bis einschließlich 10 TMG sind wir jedoch nicht verpflichtet, fremde gespeicherte oder übermittelte Informationen zu kontrollieren oder diese auf Rechtswidrigkeit zu überprüfen. Dies entbindet uns jedoch nicht von der Verpflichtung, der Sperrung und Entfernung von Informationen nach geltenden Gesetzen nachzukommen.
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Über den Autor
Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Im Anschluss an sein Referendariat am OLG Celle erlangte er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit dem Jahr 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.