Online-Termin für die Einbürgerung in München
Relevante Fragen und Antworten zur Einbürgerung
Sofern Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie den Antrag selbstständig einreichen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist grundsätzlich der/die gesetzliche Vertreter/in zur Antragsstellung verpflichtet. In den meisten Fällen sind dies die Eltern.
Ihren Antrag reichen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ein. Sollten Sie unsicher sein, welche Behörde für Sie zuständig ist, erkundigen Sie sich bitte bei der Stadt- oder Kreisverwaltung, dem Bezirksamt, der Ausländerbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung, informieren Sie sich zunächst bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde über die entsprechenden Antragsformulare oder finden Sie diese auf deren Webseite. Im Anschluss füllen Sie die Formulare sorgfältig aus und stellen die erforderlichen Unterlagen zusammen. Abschließend geben Sie den Antrag zusammen mit allen Dokumenten bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ab. Einige Behörden bieten auch die Möglichkeit der Online-Antragstellung an. Detailliertere Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens, den einzureichenden Unterlagen und erforderlichen Nachweisen finden Sie im Abschnitt "Ablauf".
Die Einbürgerung verursacht Kosten in Höhe von 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert werden, betragen die Gebühren in der Regel 51 Euro.
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Kosten zu tragen, erkundigen Sie sich bitte direkt bei den zuständigen Sachbearbeitern der Behörde nach möglichen Ermäßigungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen.
Es können zusätzliche Aufwendungen entstehen, beispielsweise für den Einbürgerungstest, den Nachweis der Identität oder ein Sprachzertifikat.
Nachdem Sie den Antrag und alle erforderlichen Nachweise eingereicht haben, erfolgt eine gründliche Prüfung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Dauer der Bearbeitung kann variieren und ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es ist ratsam, mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 18 Monaten zu rechnen. Gegebenenfalls fordern die Behörden weitere Dokumente von Ihnen an.
Ihr Lebensmittelpunkt muss sich seit wenigstens fünf Jahren legal in Deutschland befinden. Das bedeutet, Sie müssen diese Zeitspanne ohne wesentliche Unterbrechungen hier verbracht haben und weiterhin hier wohnen. Kurzzeitige Auslandsaufenthalte, beispielsweise im Rahmen von Urlaubsreisen, sind dabei unerheblich.
Die Zeit, in der Sie mit einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, wird bei der Berechnung der fünf Jahre nicht berücksichtigt.
Die Dauer Ihres Asylverfahrens wird nur dann angerechnet, wenn Sie als Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16 a des Grundgesetzes, als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden.
Bei besonderen Bemühungen um die Integration in Deutschland besteht die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit bereits nach drei Jahren anstatt der üblichen fünf Jahre zu beantragen.
Grundsätzlich sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich, die dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) beim Deutsch-Test für Zuwanderer entsprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs oder der Erwerb eines Schul- oder Studienabschlusses in Deutschland werden in der Regel als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse anerkannt.
Verfügen Sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 oder höher und erfüllen weitere Voraussetzungen, kann die Einbürgerung möglicherweise auch früher als nach fünf Jahren erfolgen.
Wenn Sie bis zum 30. Juni 1974 als Gastarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland oder bis zum 13. Juni 1990 als Vertragsarbeiter in die Deutsche Demokratische Republik (DDR) eingereist sind, genügt es, wenn Sie sich im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können und dies gegenüber der Behörde nachweisen. Diese Regelung gilt auch für Ihren Ehepartner, sofern dieser im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist.
Auch wenn Sie sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht haben, Deutsch auf dem Niveau B1 zu erlernen, es aber nicht erreicht haben, können Sie in Ausnahmefällen dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Folgende Ausnahmen sind denkbar:
- Bei Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung ist ein ärztliches Attest als Nachweis erforderlich.
- Ein hohes Lebensalter kann das Erlernen der deutschen Sprache erheblich erschweren.
- Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen gewähren, wenn aufgrund Ihrer persönlichen Lebensumstände das Erreichen des Sprachniveaus B1 nicht zumutbar ist, beispielsweise aufgrund der dauerhaften Pflege eines Angehörigen.
In diesen Fällen müssen Sie jedoch zumindest in der Lage sein, sich im Alltag mündlich zu verständigen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft jeden Fall individuell.
Nein, das deutsche Recht erlaubt grundsätzlich den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten nach der Einbürgerung.
Es ist jedoch möglich, dass die Gesetze Ihres Herkunftslandes den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit nicht gestatten und Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, sobald Sie in Deutschland eingebürgert werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Botschaft oder das Konsulat Ihres Herkunftslandes.
Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest obligatorisch, es sei denn, eine der unten genannten Ausnahmen trifft auf Sie zu. Der bestandene Einbürgerungstest dient als Nachweis Ihrer Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
In den folgenden Fällen ist kein Einbürgerungstest erforderlich:
- Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses mit bestandenem Test "Leben in Deutschland", der Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse bestätigt.
- Besitz eines deutschen Schulabschlusses.
- Besitz eines deutschen Studienabschlusses, auch wenn Sie die Schule nicht in Deutschland besucht haben. Bitte klären Sie in diesem Fall mit Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde, ob die Ablegung des Einbürgerungstests dennoch erforderlich ist.
- Einreise als Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 bzw. als Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990. Diese Ausnahme gilt auch für Ehepartner, sofern diese im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.
- Vorlage eines ärztlichen Attests, das aufgrund von Krankheit, Behinderung oder hohem Alter die Unfähigkeit zur Teilnahme am Einbürgerungstest bescheinigt.
Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit mindestens zwei Jahren bestehen, wenn Sie den Antrag auf Einbürgerung stellen. Zudem müssen Sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und gewohnheitsmäßig in Deutschland aufhalten. In diesem Fall haben Sie einen sogenannten "Regelanspruch auf Einbürgerung". Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie für die "Anspruchseinbürgerung".
Besteht die Ehe oder Partnerschaft bereits seit drei Jahren oder länger, kann eine Einbürgerung aus Gründen des öffentlichen Interesses auch nach weniger als drei Jahren Aufenthalt in Deutschland erfolgen.
Eine Einbürgerung im Rahmen dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits geschieden oder gescheitert ist. Auch wenn eine Scheidung oder Trennung beabsichtigt ist und Sie getrennt leben, ist eine Einbürgerung nach dieser Regelung nicht möglich.
Ihre minderjährigen Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, sofern alle nachfolgenden Punkte zutreffen:
- Sie haben das Sorgerecht und leben mit Ihren Kindern in Deutschland zusammen.
- Die Kinder sind jünger als 16 Jahre.
- Die Kinder sind in der Lage, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen.
Kinder unter sechs Jahren müssen sich bereits die Hälfte ihres Lebens in Deutschland aufgehalten haben. Kinder über 16 Jahren können nur dann mit eingebürgert werden, wenn sie selbst alle Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen.
Ihr Ehepartner bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder können grundsätzlich gemeinsam mit Ihnen eingebürgert werden. Hierfür müssen jedoch ebenfalls alle Voraussetzungen - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer - erfüllt sein.
Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig sichern können. Dies bedeutet, dass Sie beispielsweise Nahrungsmittel, Kleidung und Unterkunft für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen aus Ihrem Einkommen bestreiten können müssen. Im Regelfall dürfen Sie keine Leistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Sozialgeld beziehen. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen für:
- Ehemalige Gast- oder Vertragsarbeiter und deren Ehegatten, die im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind, sofern sie unverschuldet Leistungen des Jobcenters oder Sozialamtes in Anspruch nehmen müssen.
- Ausländer, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und dies auch innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung für mindestens 20 Monate getan haben.
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die in einer familiären Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind sowie einer Person leben, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
Ausnahmen sind ebenfalls in folgenden Fällen möglich:
- Alleinerziehende und/oder Personen, die zu Hause kleine Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf betreuen und daher (noch) nicht oder nur in Teilzeit arbeiten können.
- Bezieher einer geringen Rente, die auf aufstockende Leistungen angewiesen sind, obwohl sie eine durchgehende Erwerbsbiografie vorweisen können.
Auch für Menschen mit Behinderung oder Krankheit kann eine Ausnahme gelten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig selbst bestreiten können. Die zuständige Behörde prüft Ihren Einbürgerungsantrag und entscheidet nach Ermessen, ob Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen werden kann.
Ja, in der Regel ist eine Einbürgerung möglich, wenn Ihr Ehepartner bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin allein einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und dies in mindestens 20 der letzten 24 Monate der Fall war. Erfüllen Sie alle weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung, können Sie sich in diesem Fall einbürgern lassen, auch wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen.
Wenn Sie im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt wurden, ist eine Einbürgerung im Regelfall ausgeschlossen.
Bei einer Verurteilung wegen einer geringfügigen Straftat (sogenannte "Bagatellstrafe") ist eine Einbürgerung unter den folgenden Umständen möglich:
- Einmalige Verurteilungen oder Verwarnungen und Bußgelder, beispielsweise wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr.
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen.
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
Wurde bei der Verurteilung jedoch festgestellt, dass Sie die Straftat aus rassistischen, antisemitischen oder anderweitig menschenverachtenden Motiven begangen haben, ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.
Wenn gegen Sie ein Straf- oder Ermittlungsverfahren läuft, müssen Sie den Abschluss der Ermittlungen oder die Entscheidung des Gerichts abwarten. Dies gilt auch für Straftaten, die im Ausland begangen wurden. Sie sind verpflichtet, die Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich darüber zu informieren, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
Ja, Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer ursprünglichen Angaben umgehend schriftlich Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde mitzuteilen. Dies betrifft beispielsweise:
- Änderungen Ihrer Wohnanschrift.
- Änderungen Ihres Nachnamens aufgrund von Heirat.
- Wechsel oder Verlust Ihrer Arbeitsstelle.
- Sonstige Änderungen Ihrer im Antrag gemachten Angaben.
In der Regel müssen Sie eine Erklärung unterzeichnen, in der Sie sich verpflichten, solche Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
Ja, für die Einbürgerung benötigen Sie gültige Ausweisdokumente. Dies gilt auch während des laufenden Verfahrens. Bitte sorgen Sie daher rechtzeitig für die Verlängerung Ihrer Dokumente.