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Neurologische Frühreha Phase B

Frührehabilitation

1. Das Wesentlichste in aller Kürze

Frührehabilitation stellt eine Rehabilitationsmaßnahme während eines Krankenhausaufenthalts dar und wird bei medizinischer Indikation, beispielsweise durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung, finanziert. Sie kann im Rahmen der akutstationären Versorgung in allgemeinen Krankenhäusern erfolgen, findet jedoch häufiger erst nach einer Verlegung in eine spezialisierte Klinik statt. Im Fokus stehen insbesondere eine frühzeitige Mobilisierung, die Vermeidung späterer Komplikationen sowie die Klärung und Planung weiterer Reha- und Versorgungsleistungen. In der Praxis erfolgen Frührehabilitation und anschließende weiterführende Rehabilitation oftmals nahtlos in derselben Klinik, doch für die Frühreha gelten andere Gesetze als für die nachfolgende Rehabilitation. Dadurch kann sich unter Umständen der Kostenträger ändern.

2. Voraussetzungen für Frührehabilitation

Personen mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. nach Schädel-Hirn-Trauma, Apoplex oder Herz-Kreislauf-Stillstand) erhalten Leistungen der Frühreha, sofern diese zwingend erforderlich sind. Die Frührehabilitationsmaßnahmen sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen, um Spätfolgen bestmöglich zu begrenzen und die Fähigkeiten der Betroffenen besser zu erhalten.

2.1. Frührehabilitation als Teil neurologischer Rehabilitation

Speziell bei neurologischen Erkrankungen (beispielsweise Hirnblutung, operative Entfernung eines Hirntumors, heftiger Schub bei Multipler Sklerose) ist die Frühreha ein oftmaliger Bestandteil der Behandlung. Die neurologische Reha gliedert sich in folgende Phasen:

 

Detaillierteres unter Rehabilitation > Phasen A bis F.

Aus juristischer Perspektive findet Frührehabilitation ausschließlich in der Phase B statt. Hierbei bedürfen Patienten in der Regel noch einer intensivmedizinischen Versorgung, was bedeutet, dass sie beispielsweise beatmet werden müssen. In Phase C können sie bereits aktiv an der Therapie teilnehmen, benötigen aber weiterhin medizinische Betreuung und Pflege. In Phase C gelten bereits die Rechtsnormen für die Rehabilitation, nicht mehr die für die Frühreha.

In der Praxis wird die Rehabilitation in Phase C üblicherweise in der gleichen Spezialklinik für Frührehabilitation durchgeführt wie die Frühreha in Phase B. Den Patienten entgeht somit häufig die Änderung der rechtlichen Einordnung. In einigen Fällen ist die differenzierte rechtliche Zuordnung jedoch bedeutsam, da sich teilweise beim Übergang von Phase B zu Phase C ein anderer Kostenträger verantwortlich zeichnet, z.B. die Rentenversicherung anstelle der Krankenversicherung oder der Träger der Eingliederungshilfe anstelle des Trägers der Sozialhilfe (siehe weiter unten unter Kosten der Frührehabilitation).

Abhängig davon, wie ausgeprägt bleibende Einschränkungen sind, können Betroffene im Anschluss beispielsweise durch eine Anschlussrehabilitation wieder fitter für ihren Alltag werden, durch berufliche Reha-Maßnahmen wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden und bei andauernder Behinderung Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie bei Pflegebedürftigkeit Pflegeleistungen beziehen (z.B. Pflegegeld, Tages- und Nachtpflege).

2.2. Abgrenzung zwischen Frührehabilitation und Rehabilitation

Die Reha der Phase C und die Anschlussrehabilitation zählen zur medizinischen Rehabilitation. Sie findet statt,

  • wenn kein akuter Behandlungsbedarf (mehr) besteht und daher die Therapie im Akutkrankenhaus nicht (mehr) notwendig ist. Die Patienten sind bereits frühmobilisiert und selbsthilfefähig.
  • bei Rehabilitationsbedürftigkeit und -fähigkeit.
  • bei positiver Rehabilitationsprognose.

 

Wenn Frührehabilitation in Betracht kommt, liegen dagegen meist noch schwere Bewusstseinsstörungen und/oder Hirnschädigungen vor. Die Betroffenen sind vollständig von pflegerischer Unterstützung abhängig und zu Beginn der Frühreha-Maßnahmen kaum zu kooperativer Mitarbeit fähig.

Frührehabilitation kann demzufolge durchgeführt werden bei

  • vorrangig bestehendem akutstationären Behandlungsbedarf und gleichzeitigem Rehabilitationsbedarf.
  • erheblich eingeschränkter Rehabilitationsfähigkeit.
  • unsicherer Rehabilitationsprognose.

Die Frührehabilitation gehört rechtlich gesehen zur Krankenhausbehandlung.

Da die Abgrenzung in der Praxis schwierig ist, aber für die Frage bedeutsam ist, welcher Kostenträger zahlen muss, erfolgt die Einteilung in die Phasen A-F (siehe oben).

2.3. Indikationen für Frührehabilitation

Frührehabilitation wird in der Regel bereits eingeleitet, wenn Patienten noch bewusstlos sind oder Bewusstseinsstörungen bzw. andere gravierende Funktionseinschränkungen aufweisen. Sie wird beispielsweise bei folgenden Indikationen durchgeführt:

  • Hirnblutungen und Hirninfarkte
  • Schädel-Hirn-Trauma
  • Schlaganfall
  • Schädigungen des zentralen Nervensystems (&61; Gehirn und Rückenmark) und peripheren Nervensystems (&61; Nerven außerhalb des Gehirns und Rückenmarks)
  • Tumore des Gehirns oder des Rückenmarks
  • Zustand nach hypoxischen (&61; durch schweren Sauerstoffmangel im Gehirn verursachten) Hirnschädigungen einschließlich Wachkomapatienten
  • Akute Verschlechterung bei Multipler Sklerose
  • Covid-19 (insbesondere nach Langzeitbeatmung und bei sehr schlechtem Allgemeinzustand), Informationen zu Langzeitfolgen unter Long Covid - Post Covid > Langzeitfolgen Coronainfektion

3. Maßnahmen und Ziele der Frührehabilitation

Maßnahmen der Frühreha sind z.B.:

  • Frühmobilisation
  • Sprach- und Sprechtherapie
  • Kau-, Schluck- und Esstraining
  • Förderung der Motorik und Sensorik
  • Beratung und ggf. Anleitung und Betreuung der Angehörigen

 

Ziele der Frühreha sind beispielsweise:

  • Verbesserung des Bewusstseinszustands sowie der Fähigkeiten zur Kommunikation und Kooperation
  • Verhinderung weiterer Komplikationen
  • Reduzierung von Schädigungen und deren Folgen
  • Vermeidung oder Verminderung einer Behinderung bzw. einer Pflegebedürftigkeit
  • Klärung des Reha-Bedarfs und ggf. Einleitung weiterer Reha-Maßnahmen

4. Besonderheiten der Frührehabilitation

Bei der Frühreha arbeitet ein multiprofessionelles Team (z.B. Ärzte, Pflegekräfte und Physiotherapeuten) eng zusammen. Von besonderer Bedeutung ist die Pflege als Teil der Therapie. Die grundlegende Pflege umfasst die Körperpflege, die Hygiene, das Umlagern und die Bewegung. Dies soll vor allem Lungenentzündungen, Thrombosen, Druckgeschwüren und Spastiken vorbeugen. Eine wesentliche Rolle spielen auch aktivierende Reha-Maßnahmen (z.B. Sprechtherapie, Motorik-Training), um bereits im frühen Stadium der Behandlung Funktionseinschränkungen bestmöglich entgegenzuwirken.

5. Kosten der Frührehabilitation

Die Kosten für die Frühreha werden meistens von der Krankenkasse übernommen, allerdings müssen die Krankenversicherten pro Tag 10 € für den Krankenhausaufenthalt oder den Aufenthalt in der Rehaeinrichtung zuzahlen, Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung. Wer bereits hohe Zuzahlungen geleistet hat, kann sich bei Überschreiten der sog. Belastungsgrenze von weiteren Zuzahlungen befreien lassen, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

In einigen Fällen ist nicht die Krankenversicherung zuständig:

Für Reha nach der Frühreha (bei neurologischer Rehabilitation ab Phase C) sind die sogenannten Rehabilitationsträger zuständig. Dazu gehören neben den Krankenkassen, Unfallversicherungsträgern und Trägern der sozialen Entschädigung auch die Rentenversicherungsträger, die Agenturen für Arbeit (für berufliche Reha), die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

6. Wie lange dauert Frührehabilitation?

Die Frühreha erstreckt sich über eine variable Dauer, maximal jedoch so lange, wie neben der Rehabilitation auch eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

Wenn keine Krankenhausbehandlung mehr erforderlich ist, wird die Rehabilitation meist fortgesetzt, stellt dann aber aus rechtlicher Sicht keine Frührehabilitation mehr dar, sondern medizinische Rehabilitation und/oder berufliche Rehabilitation. Dies bedeutet, dass dann andere Gesetze für die Finanzierung gelten (siehe oben).

7. Wer hilft weiter?

Frühreha wird direkt im Krankenhaus verordnet und durchgeführt, sodass kein Antrag erforderlich ist. Bei Anträgen auf Rehabilitation nach dem Krankenhausaufenthalt unterstützen die Sozialdienste und Sozialberatungen der Kliniken.

Fragen zur Finanzierung der Frühreha beantworten die Kostenträger, also die Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, Träger der sozialen Entschädigung oder das Sozialamt.

8. Verwandte Links

Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation

Rehabilitation > Phasen

Anschlussrehabilitation

Schädel-Hirn-Trauma

Schlaganfall > Behandlung - Rehabilitation - Pflege - Rente

 

Rechtsgrundlagen:

  • Krankenversicherung: § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V
  • Krankenhilfe (Sozialhilfe): § 48 S. 1 SGB XII i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V
  • Unfallversicherung: § 33 SGB VII
  • Soziale Entschädigung: § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V

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