ambilogy.pages.dev

Energieausweis für denkmalgeschützte Wohnhäuser

.
Kurzinfo: Energieausweis Wohnbestand Baudenkmal

Unsere Fragesteller verfügen über ein Wohnhaus, welches unter Denkmalschutz steht, sowie etliche weitere Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern im Bestand. Es stellt sich die Frage, inwieweit bei denkmalgeschützten Häusern oder Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern ein Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) von Nöten ist. Müssen die Eigentümer auch Energieausweise erstellen lassen? Welche Variante ist aussagekräftiger: der Bedarfs-Energieausweis oder der Verbrauchs-Energieausweis?

|Aspekte    |Chancen    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: Wohngebäude, Wohnhaus, Wohnung, Bestand, Denkmal, Baudenkmal, denkmalgeschützt, Baudenkmalliste, Energieausweis, Bedarf, Verbrauch, Verkauf, Neuvermietung, Verkäufer, Vermieter, Energieausweis, Sanierung, Modernisierung, EnEV, Sonderstellung, Ausnahme

Chancen: Wer ein denkmalgeschütztes Wohnhaus besitzt oder erwirbt, muss die Anforderungen des Denkmalschutzes des Bundeslandes kennen und berücksichtigen. Diese können mitunter im Gegensatz zu den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) stehen. Aus diesem Grund gewährt die EnEV den Besitzern auch die Möglichkeit, sich auf Antrag von den Nachrüstpflichten im Bestand entbinden zu lassen.

Praxis: Unsere Fragesteller besitzen ein Wohnhaus, das unter Denkmalschutz steht, sowie einige weitere Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern im Bestand.

Probleme: Es stellt sich die Frage, inwieweit bei denkmalgeschützten Häusern oder Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern ein Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlich ist.

Fragen: Müssen die Eigentümer für denkmalgeschützte Wohnhäuser auch Energieausweise ausstellen lassen? Welche Version des Energieausweises ist aufschlussreicher? Ist es der Bedarfsausweis oder der Verbrauchsausweis?

ANTWORT vom 19.08.2008, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin EnEV-online.de

Baudenkmäler nehmen eine Sonderstellung ein.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) räumt den denkmalgeschützten Gebäuden eine Sonderstellung ein. Im § 2 "Begriffsbestimmungen" sind sie im neu hinzugekommenen Punkt 3a definiert: "3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,"
|EnEV 2007 § 2 Begriffsbestimmungen

Kein Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung
Eine der Neuerungen der EnEV 2007 ist, dass sie bei Verkauf und Neuvermietung im Baubestand einen Energieausweis vorschreibt. Dieses regelt sie im § 16 "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen", Absatz 2. Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude oder Teile davon jedoch lediglich verkauft oder neu vermietet, muss gemäß EnEV § 16, Absatz 4 kein Energieausweis ausgestellt werden: "(4) ... Auf Baudenkmäler ist Absatz 2 nicht anzuwenden."
|EnEV 2007 § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Energieausweis bei Modernisierungs-Maßnahmen
Wenn allerdings ein denkmalgeschütztes Gebäude modernisiert oder erweitert wird, ist es durchaus möglich, dass ein Energieausweis ausgestellt werden muss, wie es die EnEV im § 16 "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen" im Absatz 1 fordert:

EnEV 2007 - § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
"(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

  1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
  2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird

und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
|EnEV § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Aussagekraft Energieausweis: Bedarf oder Verbrauch
Auf die zweite Frage zur Aussagekraft zu den verschiedenen Energieausweisen kann ich an dieser Stelle nur kurz antworten: Meiner Ansicht nach ist der Bedarfs-Energieausweis empfehlenswert, da er das Gebäude im Blick hat, d.h. die bauliche Substanz und die Anlagentechnik:

  1. Der Bedarfs-Ausweis setzt voraus, dass sich der Aussteller mit der baulichen Substanz und der Anlagentechnik des Gebäudes befasst.
    |Was zeigt der Bedarfs-Energieausweis gemäß EnEV 2007?

  2. Der Verbrauchs-Ausweis dokumentiert lediglich den Energie-Verbrauch der bisherigen Nutzer des Gebäudes.
    |Was zeigt der Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs?

Fazit: Für ein denkmalgeschütztes Wohngebäude muss der Eigentümer keinen Energieausweis erstellen lassen, wenn er lediglich eine Wohnung oder das ganze Wohnhaus veräußern oder neu vermieten möchte. Will er jedoch das Baudenkmal verändern, d.h. modernisieren oder durch einen Anbau oder Ausbau erweitern, kann es durchaus sein, dass ein Energieausweis ausgestellt werden muss.

EnEV-Newsletter kostenfrei
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Erfahren Sie per

veröffentlichen. Unser EnEV-Newsletter
informiert Sie ca.
Kostenfrei: EnEV-Newsletter für Fachleute bestellen


  • und