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Post Warensendung international für Privatkunden

Deutsche Post: Waren in Briefsendungen ins Ausland nicht gestattet

Ab dem 1. Januar 2019 war es nicht länger gestattet, Waren in Standardbriefen der Deutschen Post ins Ausland zu versenden. Ausschließlich Dokumente sind in internationalen Briefen zugelassen. Auch Bücher sind untersagt. Die "Büchersendung International" wurde aus dem Angebot genommen.

Seit 2019 müssen Privatkunden für den internationalen Warenversand entweder auf ein DHL Päckchen oder ein DHL Paket zurückgreifen. Deren Kosten sind oft höher als beim Groß- oder Maxibrief. Geschäftskunden haben die Möglichkeit, die günstigere Versandart "Warenpost" zu nutzen.

Laut Deutscher Post führte das Warenverbot in Auslandsbriefen zu einem "deutlichen Rückgang der Verkaufszahlen, da warentragende Produkte in die Warenpost und Päckchen verlagert wurden". Dieser Effekt habe sich inzwischen stabilisiert und werde voraussichtlich nicht weiter zunehmen. Dies teilte die Deutsche Post der Bundesnetzagentur mit.

Es wäre jedoch unzutreffend, den Absatzrückgang (Rückgang der Sendungsmenge) als Nachteil für die Deutsche Post zu werten. Es wurden zwar weniger klassische Briefe ins Ausland versandt, aber viele Kunden sahen sich gezwungen, auf Päckchen oder Pakete umzusteigen. Die zusätzlichen Einnahmen durch Päckchen und Pakete dürften den finanziellen Verlust bei Briefen kompensiert haben.


Wie kann ich trotzdem Waren mit der Deutschen Post in Auslandsbriefen versenden?

&9658; Für Privatkunden: Verwenden Sie das Päckchen XS International, das ausschließlich online auf der DHL-Webseite verfügbar ist.

&9658; Für Geschäftskunden: Sie müssen mindestens 200 Sendungen pro Jahr verschicken, um die kostengünstige Versandart Warenpost International nutzen zu können. Hier auf dhl.de anmelden. Die Mindestmenge von 200 kann auch durch inländische DHL-Sendungen erreicht werden.


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Aktuelle Lage im Jahr 2020

Das Warenverbot für Auslandsbriefe besteht nun seit einem vollen Jahr. Paketda fasst die aktuelle Situation noch einmal zusammen.

Viele Kunden stellen sich die Frage, ob die Deutsche Post aufgrund neuer Richtlinien des Weltpostvereins gezwungen war, Waren in Auslandsbriefen zu untersagen. Oder ob die neuen Bestimmungen des Weltpostvereins lediglich eine willkommene Gelegenheit für die Deutsche Post waren, die Portokosten zu erhöhen.

Auch in den Niederlanden wurde zum 1. Januar 2020 ein Warenverbot für Auslandsbriefe eingeführt (Paketda berichtete). Dies bestärkt die Annahme, dass der Weltpostverein eine Trennung von Waren und Dokumenten fordert.

Anfang 2019 war die Deutsche Post jedoch der einzige Anbieter, der das Warenverbot in Auslandsbriefen umsetzte. Daher liegt die Vermutung nahe, dass der Weltpostverein nicht der eigentliche Grund war. Ansonsten hätten ja zum 1. Januar 2019 sämtliche Postgesellschaften weltweit Waren in Auslandsbriefen verbieten müssen.

Der Weltpostverein schreibt vor, dass internationale Warensendungen eine Sendungsnummer benötigen, da diese mit der digitalen Zollinhaltserklärung verknüpft ist. Die Verwendung digitaler Zolldaten wird jedoch erst ab 2021 verpflichtend sein, siehe communication-logistics.com.

Es scheint, dass die Deutsche Post überhastet gehandelt hat und bereits 2019 generell alle Auslandsbriefe mit Waren untersagte, obwohl dazu (noch) keine Verpflichtung bestand. Lediglich Dokumente sind in Auslandsbriefen erlaubt, da diese nicht zollpflichtig sind und somit keine elektronischen Zolldaten erfordern.

Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass die Deutsche Post auch Waren in innereuropäischen Briefen verboten hat, obwohl diese nicht zollpflichtig sind. Es könnte rein spekulativ sein, dass das Warenverbot in EU-Briefen für die Deutsche Post ein willkommener Zusatzeffekt war, um Kunden dazu zu bewegen, teurere Versandarten zu wählen.

Aus Kundensicht ist es zu kritisieren, dass Geschäftskunden weiterhin preiswerte Warensendungen ins Ausland versenden können. Die Deutsche Post hat hierfür die Versandart "Warenpost International" eingeführt und verlangt von Geschäftskunden die Angabe digitaler Sendungsdaten. Warum wird diese Versandart nicht auch für Privatkunden zugänglich gemacht?

Das neu eingeführte "Päckchen XS International" ist für Privatkunden keine optimale Alternative, da es im Vergleich zur Warenpost International zu teuer ist. Beim Päckchen XS International sind Maximalmaße und -gewicht in einer einzigen Portostufe festgelegt. Bei "Warenpost International" gibt es hingegen vier verschiedene Portostufen, wodurch die Leistung fairer bepreist wird. Beispiel: Ein 500 Gramm schweres Päckchen XS International in die USA kostet 8,89 Euro, mit Warenpost International jedoch nur 3,20 Euro.



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Deutsche Post verweist auf Weltpostverein oder Zoll

Die Deutsche Post begründet das Verbot des Warenversands in privaten Auslandsbriefen gelegentlich mit neuen Bestimmungen des Weltpostvereins, manchmal auch mit neuen Zollvorschriften. Beides ist nur teilweise korrekt.

  • Es stimmt, dass sich die Postgesellschaften weltweit auf neue, einheitliche Regeln für den Warenversand in Briefen geeinigt haben. Allerdings beinhaltet dies kein generelles Warenverbot für Briefe.
  • Die neue Versandart "Warenpost International" beinhaltet eine digitale Zollinhaltserklärung für Sendungen in Nicht-EU-Länder. Dies erleichtert dem Zoll die Abfertigung von Warensendungen. Der Zoll hat jedoch kein Verbot für Waren in Briefsendungen ausgesprochen.

Im Folgenden finden Sie einen Auszug der Seiten 5 und 6 des Postal Transport Guide des Weltpostvereins (hier als PDF). Dort wird der Unterschied zwischen kleinen "small packets" und großen "parcels" erläutert.


Die Definition des Weltpostvereins erlaubt ausdrücklich Sendungen bis zu 2 kg, die Waren enthalten. Im Text heißt es übersetzt: "Der Unterschied zwischen einem 'small packet' und einem 'parcel' liegt im Sendungsstrom, in dem die Sendung bearbeitet wird (Briefpost oder Paketpost), sowie in den grundlegenden Merkmalen der Versandart." Die beiden Versandarten unterscheiden sich hinsichtlich Tracking, Haftung und Zustellnachweis. In Bezug auf die Zollabfertigung gibt es keine Unterschiede.

Darüber hinaus schreiben die Vorschriften vor, dass Briefsendungen mit Waren seit dem 1. Januar 2018 einen Strichcode benötigen, der jedoch nicht zur Sendungsverfolgung dient. Warenpost-Sendungen erhalten Strichcodes, die mit "U" beginnen (z.B. UB123456789DE).

Im Mai 2019 berichtete die Badische Zeitung über das Warenverbot in Auslandsbriefen und die Begründung der Deutschen Post mit einem Beschluss des Weltpostvereins. Die Zeitung bat den Weltpostverein um eine Stellungnahme. Im Artikel heißt es:

Die Pressestelle des Weltpostvereins gab auf Anfrage an, dass ihr ein solcher Beschluss nicht bekannt sei. Seit Januar 2018 werde von Ländern wie Deutschland lediglich eine Trennung der Briefe in drei verschiedene Formate gefordert. Diese Trennung beziehe sich jedoch nicht auf den Inhalt, so die Auskunft.

Die Deutsche Post schiebt die Verantwortung somit auf irreführende Weise auf den Weltpostverein oder den Zoll. Beide Institutionen haben keine Vorschriften erlassen, die ein striktes Warenverbot in (Auslands-) Briefen rechtfertigen.

Rückblick
Aufgrund von Gerüchten, die im November 2017 aufkamen, teilte die Deutsche Post damals mit, dass die neuen Regelungen des Weltpostvereins lediglich die Beziehungen zwischen den Postgesellschaften beeinflussen und Kunden in keiner Weise betreffen würden. Quelle: www.pbs-business.de

Wie sich nun zeigt, hat die Deutsche Post im Jahr 2017 nicht die Wahrheit gesagt. Die damaligen Gerüchte über ein Warenverbot in Briefsendungen, die die Deutsche Post als "irreführende Berichterstattung" abtat, haben sich nun tatsächlich bestätigt.

Grafik Einzelansicht

Die Neuregelung des internationalen Warenversands betrifft alle gelegentlichen Versender, insbesondere private eBay-Verkäufer und Großeltern, die ihren Enkeln eine Freude machen möchten. Auch Online-Shopper, die beispielsweise ein Produkt an einen chinesischen Online-Shop zurücksenden möchten, werden sich aufgrund der gestiegenen Portokosten einen Umtausch zukünftig zweimal überlegen.

Beispiel: Im Jahr 2018 war es möglich, eine DVD per "Großbrief International" für 3,70 Euro ins Ausland zu versenden. Die Entfernung zum Zielland spielte dabei keine Rolle. Seit 2019 sind Privatkunden gezwungen, die DVD als DHL Päckchen EU für 8,89 Euro Porto zu versenden. In weiter entfernte Länder, wie z.B. die USA, steigen die Portokosten sogar auf 15,89 Euro. Dies bedeutet eine Kostensteigerung von 240% bzw. 429%.


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Verstößt die Deutsche Post womöglich gegen eine EU-Verordnung?

Im März 2018 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat eine Verordnung zur Regulierung des grenzüberschreitenden Paketversands verabschiedet.

Diese Verordnung zielt darauf ab, Preisunterschiede beim internationalen Paketporto zwischen den EU-Mitgliedstaaten aufzudecken und idealerweise zu verhindern. Die EU kritisiert beispielsweise folgende Preisunterschiede (Quelle):

  • Das Porto für eine Sendung ins Ausland ist teilweise bis zu fünfmal so teuer wie eine vergleichbare Inlandssendung.
  • Das Porto für eine Sendung von Belgien nach Italien ist mehr als doppelt so hoch wie für eine Sendung von den Niederlanden nach Italien.

Der vollständige Text der EU-Verordnung ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R0644&from=EN

Gemäß Punkt 15 der Begründung, die der Verordnung vorangestellt ist, erstreckt sich die Verordnung ausdrücklich auf leichtgewichtige Sendungen bis zu 2 kg, die im Briefnetz transportiert werden.

Artikel 6 der EU-Verordnung verpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur), jährlich die Portotabellen der sogenannten Universaldienstleister (in Deutschland die Deutsche Post) zu analysieren.

Die Bundesnetzagentur muss prüfen, ob das Auslandsporto der Deutschen Post unangemessen hoch ist. Als Richtwert dient unter anderem der Vergleich zwischen Sendungen im In- und Ausland. Zudem muss die Bundesnetzagentur das Porto "vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungs- und Bestimmungsmitgliedstaat" untersuchen und in verschiedenen Tarifklassen mit dem Porto der Deutschen Post vergleichen.

Dieser Portovergleich ist besonders relevant, da in anderen EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 2019 weiterhin Waren in internationalen Briefsendungen versendet werden dürfen (siehe nächstes Kapitel). Und zwar zu ähnlich niedrigen Portokosten, wie sie bei der Deutschen Post bis zum 31. Dezember 2018 üblich waren.

Bis spätestens zum 23. September 2019 musste jedes EU-Land nationale Sanktionen festlegen, die gegen Postgesellschaften verhängt werden können, die gegen die Verordnung verstoßen.

Dem Initiator der Warenpost-Petition bei Campact antwortete die Bundesnetzagentur recht kurz und bündig: "Die Deutsche Post AG kann diese Änderungen ohne vorherige Genehmigung der Bundesnetzagentur vornehmen. Der Sachverhalt wird jedoch von der Bundesnetzagentur geprüft."

Die Paketda-Redaktion erkundigte sich bei der Bundesnetzagentur nach deren Einschätzung des Warenverbots in Auslandsbriefen (Brief hier als PDF). Ende Oktober 2019 antwortete die Behörde wie folgt:

Gemäß § 19 Postgesetz sind lediglich Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen genehmigungspflichtig. Der lizenzierte Bereich umfasst gemäß § 5 Postgesetz die Beförderung von Briefsendungen bis zu 1000 Gramm. Briefsendungen sind wiederum definiert als "adressierte schriftliche Mitteilungen". Warensendungen stellen jedoch keine adressierten schriftlichen Mitteilungen dar. ... Dies bedeutet, dass Warensendungen im postrechtlichen Sinne keine Briefsendungen darstellen. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass Warensendungen möglicherweise gemeinsam mit "normalen" Briefsendungen befördert werden.


Welche Regelungen gelten in anderen Ländern?

Die Deutsche Post beruft sich auf neue Bestimmungen des Weltpostvereins, wonach der Versand von Waren in Briefsendungen nicht mehr zulässig sei. Wenn dies zutrifft, müsste es seit dem 1. Januar 2019 auch in anderen Ländern ein Verbot für Waren in Auslandsbriefen geben. Es folgt eine Übersicht:

  • Österreich - Zitat: "Zollpflichtige Gegenstände [sind] zulässig in allen Briefsendungen".
  • Spanien - Zitat:Las cartas destinadas al extranjero que incluyan un contenido comercial llevarán adherida la etiqueta CN22 a efectos aduaneros. - Übersetzung: "Für Auslandsbriefe mit kommerziellen Inhalten ist die CN22-Zolldeklaration erforderlich."
  • Schweiz - Der Warenversand in Auslandsbriefen ist laut dem Kundenservice der Schweizerischen Post erlaubt.
  • Polen - Zitat aus dem Bereich Auslandspost: Korespondencja, druki, dokumenty, czasopisma, ksiazki lub drobne rzeczy dopuszczone do przewozu pocztowego. - Übersetzung: "Korrespondenz, Drucksachen, Dokumente, Zeitschriften, Bücher oder kleine Gegenstände sind für den Postversand zugelassen." Für Briefe bis zu 2 kg und einem Wert von maximal 50 Zloty (ca. 12 Euro) gibt es zudem die Versandart GLOBAL Expres.
  • Portugal - Die portugiesische Post bietet vorfrankierte Polsterumschläge in drei Größen für den internationalen Versand an (Saquetas Almofadadas). Diese Umschläge verfügen über eine Zollinhaltserklärung, was darauf hindeutet, dass der Versand von Waren zulässig ist. Quelle
  • Großbritannien - Mit der internationalen Versandart Large Letter können Briefumschläge bis zu einer Höhe von 2,5 cm und einem Gewicht von 750 Gramm verschickt werden. Bei einem Gewicht bis zu 2 kg handelt es sich um ein Small Parcel. Als zulässige Inhalte werden explizit Waren genannt, z.B. "CD or DVD in case, some large greetings cards with badges, clothing, board games". Quelle: Onlinefrankierung - Wenn in einem Small Parcel ausschließlich Drucksachen versendet werden (Printed Papers only), gilt ein reduziertes Porto.
  • Italien - Zitat:Postamail Internazionale è il servizio universale di posta ordinaria per inviare all'estero lettere, comunicazioni, documenti e piccoli oggetti fino a 2 Kg di peso. - Übersetzung: "Postamail Internazionale ist der Universaldienst der normalen Post für den Versand von Briefen, Mitteilungen, Dokumenten und kleinen Gegenständen ins Ausland bis zu einem Gewicht von 2 kg."


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Wie definiert die Deutsche Post den Begriff "Dokumente"?

In den AGB Brief International (hier als PDF) findet sich unter Punkt 2.2 folgende Formulierung: "Von der Beförderung ausgeschlossen sind Briefsendungen International, die Güter, d.h. bewegliche Sachen (Waren), enthalten. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen (Ausschlüsse) sind lediglich schriftliche, gezeichnete, gedruckte oder digitale Mitteilungen und Informationen (Dokumente) erlaubt."

Als Kunde könnte man vermuten, dass auch Bücher gedruckte Informationen darstellen und somit in Auslandsbriefen zulässig sein müssten. Dies ist jedoch leider nicht der Fall. Die Deutsche Post betrachtet Bücher nicht als Dokumente, sondern als Waren. Dies geht aus den FAQ auf deutschepost.de hervor.

Auf einer anderen Webseite der Post wird angegeben, dass "Broschüren, Kataloge und Flyer" als Dokumente zulässig sind.

Die Paketda-Redaktion hat im Juni 2019 getestet, welche Dokumentenarten in Auslandsbriefen erlaubt sind. Fazit: Dickere Auslandsbriefe sollten idealerweise in einen Briefkasten eingeworfen und nicht in einer Filiale aufgegeben werden. Dadurch verringert sich das Risiko, dass die Sendung von der Post abgelehnt wird.


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Warenpost für Geschäftskunden

Geschäftskunden, die regelmäßig Waren ins Ausland versenden, sind von den hohen Portokosten nicht betroffen. Die Deutsche Post bietet ihnen die Versandart "Warenpost International" mit Preisen ab 3,20 Euro an. Privatkunden können Warenpost International nicht nutzen, da die Deutsche Post eine Mindestmenge von fünf Sendungen pro Quartal, eine vorherige Online-Registrierung sowie die Bereitstellung elektronischer Sendungsdaten durch den Absender verlangt.

Die neuen Vorschriften für den internationalen Warenversand wurden von den Mitgliedern des Weltpostvereins, dem auch die Deutsche Post angehört, im Jahr 2016 beschlossen. Die Umsetzung erfolgt seitdem schrittweise (siehe Webseite des Weltpostvereins). Bis Ende 2018 hat die Deutsche Post intern zwischen Dokumenten- und Warensendungen unterschieden. Ab 2019 entfällt diese Dienstleistung durch eine strikte Trennung. Privatkunden dürfen in internationalen Briefen nur noch Dokumente versenden. Waren müssen per Päckchen oder Paket verschickt werden.

Briefumschläge, die Waren enthalten, können in automatischen Sortieranlagen nicht verarbeitet werden. Die manuelle Sortierung verursacht einen höheren Arbeitsaufwand, der durch das bisher günstige Briefporto nicht ausreichend gedeckt ist. Durch das Verbot von Waren in Briefumschlägen wollen die weltweiten Postgesellschaften insbesondere die Flut kleinformatiger Warensendungen asiatischer Online-Shops effizienter bearbeiten und angemessen vergütet bekommen.

Elektronische Sendungsdaten, die von Geschäftskunden übermittelt werden müssen, sollen zudem die Zollabwicklung von Auslandssendungen verbessern. Zollbeamte können verdächtige Umschläge durch Datenanalyse im Voraus identifizieren und dadurch falsch oder zu niedrig deklarierte Sendungen aufdecken. Bisher sind Zollbeamte hauptsächlich auf Zufallsfunde durch Stichprobenkontrollen angewiesen.


Die Paketda-Redaktion empfiehlt

Der Wegfall des günstigen Warenversands per Brief trifft Privatkunden hart. Aufgrund der höheren Portokosten verlieren Angebote privater, deutscher eBay-Verkäufer bei ausländischen Käufern an Attraktivität.

Ein Preisvergleich ist ab dem 1. Januar 2019 wichtiger denn je. Privatkunden sollten nicht automatisch die Versandarten DHL Päckchen und DHL Paket wählen, sondern auch die Angebote von Hermes, DPD, GLS und UPS in Betracht ziehen. Einen internationalen Porto-Vergleichsrechner finden Verbraucher auf Paketda.


  Zuletzt aktualisiert am   |   Autor: Steffen Persiel

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