Entschädigung während des Mutterschutzes
Was genau ist der Mutterschutzlohn und unter welchen Umständen steht er mir zu?
Sie haben Anspruch auf Mutterschutzlohn, falls Ihnen aufgrund eines Beschäftigungsverbots, beispielsweise einer ärztlich angeordneten Einschränkung, die Arbeitsausübung untersagt wird, sowohl vor dem Beginn als auch nach dem Ende der gesetzlichen Schutzfristen. Die üblichen Schutzfristen umfassen üblicherweise die sechs Wochen vor der Geburt und die acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
Wie beantrage ich die Auszahlung meines Mutterschutzlohns?
Um Ihren Mutterschutzlohn zu erhalten, ist es unerlässlich, Ihrem Arbeitgeber umgehend eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die das Beschäftigungsverbot bestätigt. Dieses Dokument sollte detaillierte Informationen über den exakten Zeitraum sowie den Umfang des Verbots enthalten und darlegen, welche Tätigkeiten Ihnen weiterhin gestattet sind. Sollte ein vollständiges Beschäftigungsverbot vorliegen, obliegt die weitere Berechnung der Entschädigung Ihrem Arbeitgeber.
Ein formaler Antrag ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der Mutterschutzlohn wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber automatisch als fortlaufende Gehaltszahlung gewährt.
Sollte es Ihnen aufgrund des Mutterschutzes nicht mehr möglich sein, Ihre Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz auszuüben, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber eine Versetzung auf eine andere, für Sie zumutbare Stelle veranlasst, was möglicherweise einen Tätigkeitswechsel mit sich bringt. In solch einem Fall sollte sich Ihr Verdienst durch den Arbeitsplatzwechsel nicht schmälern.
Wie bemisst sich die Höhe des Mutterschutzlohns?
Die Höhe Ihres Mutterschutzlohns entspricht Ihrem durchschnittlichen Bruttogehalt, das Sie vor Beginn Ihrer Schwangerschaft bezogen haben:
- Sofern Ihr Gehalt monatlich ausgezahlt wird, wird der Durchschnitt der letzten drei Monate als Bemessungsgrundlage herangezogen.
- Erhalten Sie Ihr Gehalt wöchentlich, so basiert die Berechnung auf dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen.
Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem Eintritt der Schwangerschaft, so ist das durchschnittliche Verdienstentgelt anhand der Vergütung der ersten drei Monate der Beschäftigung zu ermitteln.
Sollte es in diesem genannten Zeitraum zu einer dauerhaften Veränderung Ihres Gehalts gekommen sein, wird der Durchschnittswert auf Basis des angepassten Gehalts berechnet. Das heißt konkret: Wenn sich beispielsweise Ihr Gehalt während dieses Zeitraums aufgrund eines für Sie geltenden Tarifvertrags erhöht hat, so wird die gesamte Durchschnittsberechnung unter Zugrundelegung des höheren Lohns vorgenommen. Kurzfristige oder vorübergehende Gehaltsanpassungen fließen hingegen nicht in die Berechnung ein.
Des Weiteren werden bei der Ermittlung des Durchschnitts keine Nachteile berücksichtigt, die sich aus dem Mutterschutz ergeben. Dies bedeutet beispielsweise: Wenn Ihnen im Rahmen des Mutterschutzes die Sonntagsarbeit untersagt wird, so werden die Zuschläge für diese Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Berechnung des Durchschnitts nicht abgezogen. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden, Akkord- oder Fließbandarbeit.
Der Mutterschutzlohn wird steuerrechtlich als reguläres Einkommen betrachtet. Folglich sind darauf, ebenso wie auf Ihr reguläres Gehalt, Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Beachtenswert ist hierbei, dass auch auf Lohnbestandteile Steuern anfallen können, die bis dato möglicherweise steuerfrei waren, wie zum Beispiel Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Dies kann dazu führen, dass der Nettobetrag des Mutterschutzlohns geringer ausfällt als Ihr vorheriger Nettoverdienst.