Einkommenssteigerung schriftlich beantragen
Lohnaufbesserung thematisieren: Effektive Vorbereitung ist entscheidend!
Key Facts
- Es steht Ihnen frei, eine Lohnaufstockung bei Ihrer Führungskraft, sowohl in Textform als auch mündlich, zu jedem beliebigen Zeitpunkt vorzubringen. Als ratsam erweist es sich (jedoch), eine solche Einkommensregulierung (proaktiv) zu initiieren, sobald Sie (beispielsweise) eine Beförderung erfahren haben oder ein Vorhaben erfolgreich zum Abschluss gebracht wurde.
- Wappnen Sie sich (daher) sorgfältig für die anstehende Unterredung und sammeln Sie stichhaltige Belege, welche nachweisen, dass Sie herausragende Arbeit abliefern und dem Unternehmen einen substanziellen Mehrwert liefern.
- Sollte eine Aufstockung des Entgelts (wider Erwarten) verwehrt werden, besteht die Option, über zusätzlichen Erholungsurlaub, einen Zuschuss zu den Fahrtkosten oder andere immaterielle Vergünstigungen zu verhandeln.
Wann erfolgen Lohnanpassungen üblicherweise?
Innerhalb des Arbeitsrechts gibt es zwar spezifische Zeitpunkte, zu denen ein Entgeltgespräch zumeist abgehalten wird. Doch diese (Intervalle) sind keineswegs absolut festgelegt, sondern können sich von Betrieb zu Betrieb (erheblich) unterscheiden. Folglich sollten Beschäftigte nicht annehmen, einen juristischen Anspruch auf zumindest eine jährliche Lohnsteigerung zu besitzen.
Typische Gelegenheiten, bei denen sich ein Dialog über eineLohnanpassung ergeben könnte, umfassen (unter anderem) die nachfolgend aufgeführten Aspekte:
- Sobald Sie die Bewährungsphase erfolgreich absolviert haben: Eine Einkommensaufstockung im Anschluss an die Probezeit ist durchaus üblich. Immerhin haben Sie damit bewiesen, dass Sie den Erwartungen Ihrer Funktion vollends entsprechen und fortan einen integralen Bestandteil der Firma bilden.
- Sollte Ihr zeitlich begrenzter Anstellungsvertrag enden und ein Anschlussvertrag vorgesehen sein: Eventuell sieht Ihr frisch vereinbarter befristeter Kontrakt komplexere Verantwortlichkeiten vor, oder Ihr Tätigkeitsbereich wird (erheblich) ausgeweitet. In einer derartigen Konstellation ist es ratsam, eine Gehaltsaufstockung zu ersuchen.
- Im Rahmen des alljährlichen Mitarbeiterbewertungsgesprächs: Solche Dialoge bieten den Unternehmensleitungen einerseits die Gelegenheit, ihren Angestellten eine Rückmeldung zu ihrer erbrachten Leistung zu übermitteln. Andererseits können Beschäftigte diese Unterredungen verwenden, um persönliche Anliegen zu artikulieren. Eine Lohnanpassung kann dabei (ganz) selbstverständlich zur Sprache kommen.
- Sobald ein zeitlich begrenzter in einen dauerhaften Anstellungsvertrag übergeht: Erhalten Sie eine Entfristung Ihrer Beschäftigung, deutet dies oftmals auf das Wohlwollen der Unternehmensleitung bezüglich Ihrer Arbeitsleistung hin. Eine derartige Ausgangslage bietet sich hervorragend an, um eine Lohnregulierung zu erörtern.
- Im Falle einer Höherstufung: Eine Lohnaufstockung ist im Zuge einer Beförderung üblicherweise zu erwarten. Letztendlich vollziehen Sie hierbei einen beruflichen Aufstieg, welcher adäquat vergütet werden sollte.
- Sollte Ihnen ein anderes Aufgabenfeld übertragen werden oder eine hausinterne Umstrukturierung bevorstehen: Falls Sie künftig in einer anderen Organisationseinheit eingesetzt werden oder zusätzliche Verantwortlichkeiten übernehmen sollen, stellt dies eine ausgezeichnete Gelegenheit dar, um über ein angepasstes Entgelt zu verhandeln.
Von Bedeutung: Es ist unbedingt zu vermeiden, in kurzen Abständen oder nach jedem erfolgreichen Abschluss eines Vorhabens eine Unterredung bezüglich einer Lohnaufbesserung einzufordern. Fachleute für Arbeitsrecht legen nahe, höchstens im Intervall von achtzehn bis vierundzwanzig Monaten eine Entgeltverhandlung anzustoßen. Sollte sich eine der zuvor erwähnten Begebenheiten sowieso in dieser Periode ereignen, sind Ihre Aussichten auf Erfolg umso günstiger.
Lohnaufbesserung: Welche Forderung ist realistisch?
Im Prinzip ist es bei jeder angestrebten Lohnanpassung entscheidend, ob Sie seit der vorherigen Regulierung erweiterte, zusätzliche oder komplexere Verantwortlichkeiten übernommen (und erfolgreich bewältigt) haben oder nicht. Da sich das Arbeitsgebiet kaum jährlich ausdehnt oder modifiziert, ist bei der Mehrheit der Entgeltverhandlungen (höchstwahrscheinlich) der zweite Umstand gegeben.
In einer derartigen Konstellation wäre ein Zuwachs von drei bis sieben Prozent realisierbar; dies gilt jedoch unter der Annahme, dass die Lohnaufstockung nach einem Jahr oder frühestens nach achtzehn Monaten erfolgt. Ereignet sich eine Anhebung vor diesem Zeitpunkt, so fällt sie oftmals kleiner aus, oder es kommt (unter Umständen) überhaupt nicht zu einer derartigen Anpassung. Während der eigentlichen Diskussion sollten Sie die zehn Prozent-Marke als Ausgangspunkt nehmen, da Ihre Unternehmensleitung Sie höchstwahrscheinlich im Preis drücken wird.
Sollten Sie hingegen einen Aufstieg erhalten haben oder zusätzliche, verantwortungsvollere Aufgaben innerhalb der Firma übernehmen, so bewegt sich die übliche Lohnaufstockung zumeist im Bereich von zehn bis fünfzehn Prozent. Es empfiehlt sich (in diesem Fall), aggressiver zu verhandeln: Wenn Sie mit zwanzig Prozent beginnen, erhöhen sich die Aussichten, dass Ihnen am Ende Ihr angestrebtes Einkommen bewilligt wird.
Ratschläge zur Begründung einer Lohnanpassung
Mit Behauptungen wie „Meine Lohnanpassung ist seit Jahren ausgeblieben!' oder „Frau Keil, die in der Redaktion tätig ist, erhält deutlich mehr Einkommen als ich!' werden Sie bei den meisten Unternehmensführungen (vermutlich) auf wenig Gehör stoßen. Stattdessen ist es ratsamer, Ihrem Vorgesetzten (klar und deutlich) zu erläutern, warum gerade Sie eine höhere Vergütung erhalten sollten.
Nachfolgend haben wir eine Zusammenstellung von Begründungen für Sie aufgeführt, die sich bei einem Bestreben nach einer Lohnanpassung als nützlich erweisen könnten:
- In welchem Maße zieht die Firma Nutzen aus Ihrer Leistung?
- Welche ergänzenden Kompetenzen haben Sie seit dem vorherigen Entgeltgespräch erworben?
- Aus welchem Grund sind (gerade) Sie derart unverzichtbar für die Organisation?
- Eventuell übernehmen Sie sogar Verantwortlichkeiten, welche Ihr Anstellungsvertrag überhaupt nicht beinhaltet?
- Inwiefern haben Sie Ihre Arbeitsergebnisse seit der vorherigen Lohnanpassung zusätzlich optimiert?
- Erfüllen Sie Ihre Vorgaben konstant, oder überschreiten Sie diese (mitunter) sogar?
- Haben Sie dazu mitgewirkt, Betriebsausgaben für die Firma zu reduzieren?
Lohnaufstockung verwehrt? Diese Ersatzmöglichkeiten stehen zur Verfügung!
Falls Ihre Unternehmensleitung eine Lohnanpassung nach zwölf Monaten (beispielsweise) verweigern sollte, so ist es keineswegs ratsam, (aus Frustration) das Handtuch zu werfen oder in Verzweiflung zu geraten. Bewahren Sie (vielmehr) einen besonnenen Umgang und bemühen Sie sich, stattdessen eine Ersatzlösung zu vereinbaren. Eine derartige (Option) könnte (beispielsweise) eine Erhöhung der Urlaubstage oder eine Beteiligung an den Fahrtkosten beinhalten.
Des Weiteren besteht die Option, während einer solchen Unterredung spezifisch zu hinterfragen, welche Schritte Sie unternehmen können, um eventuell eine Lohnanpassung nach vierundzwanzig Monaten zu erzielen. Ihre Führungskraft wird (auf diese Weise) erkennen, dass Sie sich professionell entfalten möchten, wovon das Unternehmen schlussendlich lediglich Nutzen ziehen kann. Bestes Gelingen dabei!
Häufig gestellte Fragen (FAQ): Zur Lohnanpassung
Im Bereich des Arbeitsrechts sind keine fixen Zeitpunkte für Entgeltverhandlungen festgeschrieben. Die Handhabung hierfür kann in jeder Firma unterschiedlich sein. Ein rechtlicher Anspruch auf zumindest eine jährliche Lohnanhebung ist folglich nicht gegeben. Es existieren allerdings spezifische Momente, in denen Unterredungen über eine Lohnaufbesserung (zumindest) gängig sind.
Die prozentuale Höhe einer Lohnanpassung wird maßgeblich davon bestimmt, ob sich der Tätigkeitsbereich seit dem letzten Entgeltgespräch modifiziert hat. Ist dies nicht der Fall, so sind (ungefähr) drei bis sieben Prozent nach Ablauf eines Jahres denkbar. Im Zuge einer Höherstufung oder der Übernahme einer leitenden Rolle können es durchaus zwischen zehn und fünfzehn Prozent (an) höherer Vergütung sein.
Sollte Ihre Unternehmensleitung einer Lohnaufstockung nicht zustimmen, können Sie stattdessen (zum Beispiel) eine Beteiligung an den Reisekosten oder zusätzlichen Erholungsurlaub aushandeln.
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Über den Autor
Dr. Philipp Hammerich ist seit dem Jahr 2007 als approbierter Rechtsanwalt tätig. Im Anschluss an sein Hochschulstudium an der Universität Hamburg fertigte er seine Dissertation bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem an, welcher ehemals Richter am BVerfG war. Sein tiefgreifendes Fachwissen im Arbeitsrecht stellt er in seiner Funktion als Verfasser bei arbeitsrechte.de zur Verfügung.
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