Fristlose Kündigung krankmeldung
Fristlose Kündigung bei angekündigtem krankheitsbedingtem Fehltag
Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Ankündigung einer zukünftigen Krankheit ist nicht in jedem Fall gerechtfertigt. (BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 251/07)
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit 1974 bei der beklagten kommunalen Altersversorgungseinrichtung tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Erstellung von Immobilienabschlüssen, die in die Jahresabschlüsse des Unternehmens einflossen. Im Frühjahr 2005 entstanden zeitliche Engpässe bei der Fertigstellung dieser Abschlüsse. Am 24. Mai 2005 beantragte der Kläger einen freien Tag für Freitag, den 27. Mai 2005. Der 26. Mai 2005 war ein gesetzlicher Feiertag. Die Beklagte lehnte den Urlaubsantrag am 25. Mai 2005 ab, da die Jahresabschlüsse dringend fertiggestellt werden mussten. Noch am selben Tag suchte der Kläger einen Arzt auf und erhielt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 3. Juni 2005. Am 27. Mai 2005 erschien er nicht im Betrieb. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Personalvertretung widersprach der Kündigung nicht. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe im Gespräch am 25. Mai 2005 seine Krankheit für den 27. Mai angekündigt. Der Kläger bestritt dies und erklärte, bereits zum Zeitpunkt des Gesprächs krank und unter Kreislaufproblemen sowie familiär bedingten psychischen Belastungen zu leiden. Der Kläger reichte rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage ein, die vor Arbeits- und Landesarbeitsgericht erfolglos blieb. Die Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde weiterverfolgt.
Die Entscheidung
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Angelegenheit an dieses zurück.
Grundsätzlich ist die Ankündigung einer Krankheit, die zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht vorhanden ist, um den Arbeitgeber bei der Erholungsurlaubsgewährung unter Druck zu setzen, ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Unabhängig davon, ob die Krankheit später tatsächlich auftritt. Ein Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen. Dies verletzt die Pflicht zur Leistungstreue erheblich. Allerdings ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Ankündigung eine tatsächliche Krankheit vorlag. Das Fernbleiben von der Arbeit darf nicht als Druckmittel verwendet werden, auch wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits erkrankt ist und davon ausgehen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit am Tag der gewünschten Abwesenheit anhält, kann man nicht davon ausgehen, dass sein Fehlverhalten die Ursache für die Abwesenheit ist. Somit liegt keine Pflichtverletzung vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Das Landesarbeitsgericht muss nun klären, ob der Kläger bereits erkrankt war, als er seine Arbeitsunfähigkeit ankündigte. Der Kläger hat die Pflicht, seine Erkrankung nachzuweisen. Das Gericht muss dabei auch die lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit des Klägers berücksichtigen.
Das Fazit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in einem Arbeitsverhältnis verschiedene Nebenpflichten. Die Verletzung dieser Pflichten durch einen Arbeitnehmer kann in Einzelfällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine wichtige Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Dies beinhaltet auch die Leistungstreuepflicht. Diese Pflicht wird verletzt, wenn ein Arbeitnehmer eine angekündigte Krankheit nutzt, um sein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, muss in jedem Fall individuell beurteilt werden.