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Formular zur Annahme einer Erbschaft

Im Zuge einer letztwilligen Bestimmung kann der Erblasser selbst darüber entscheiden, wer seinen Nachlass erhalten soll. Falls dies nicht geschieht, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt ist.

Gemäß dieser Regelung können ausschließlich Verwandte oder Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner als Erben in Betracht kommen. Jedoch reichen diese Bestimmungen allein nicht aus, um am Ende gemäß dem Erbrecht auch tatsächlich als Erbe zu gelten.

Zunächst einmal obliegt es den potenziell Erbberechtigten, das ihnen angebotene Erbe anzunehmen. Erst infolgedessen tritt der Erbanfall ein, und Sie können das Erbe antreten. Doch wie lässt sich die Erbschaftsannahme formal erklären? Und ist eine solche Erklärung überhaupt notwendig?

Häufig gestellte Fragen: Erbschaft annehmen

Wie kann ich eine Erbschaft annehmen?

Um eine Erbschaft anzunehmen, ist kein proaktives Handeln Ihrerseits erforderlich. Es genügt, die Frist, innerhalb derer eine Ausschlagung möglich ist, verstreichen zu lassen.

Bin ich verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen?

Nein. Gemäß dem Erbrecht haben Sie jederzeit das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Welche Konsequenzen hat die Annahme einer Erbschaft?

Wenn Sie eine Erbschaft annehmen, sind Sie für die Abwicklung des Nachlasses des Verstorbenen zuständig. Sofern mehrere Erben existieren, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft.

Formalisierung der Erbschaftsannahme gemäß BGB

Grundsätzlich erhalten alle Erben mit dem Anfall des Erbes das Recht, entweder die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Der Erbanfall ereignet sich ab dem Moment, in dem die Erbberechtigung zur Kenntnis genommen wird. Dies bedeutet nicht zwangsläufig den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers.

Existiert beispielsweise ein Testament, so erfahren viele Erbberechtigte erst nach dessen Öffnung und Verlesung, dass der Verstorbene sie als Erben eingesetzt hat. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, ist der Zeitpunkt des Todes entscheidend für den Erbanfall.

Modalitäten der Erbschaftsannahme

Falls Sie die Erbschaft nicht ausschlagen, sondern annehmen möchten, bedarf es hierfür üblicherweise keiner gesonderten schriftlichen Erklärung bezüglich der Erbschaftsannahme. Sie müssen das Gericht somit nicht informieren, sondern können einfach die für die Erbausschlagung vorgesehene Frist verstreichen lassen. Folglich benötigen Sie, wenn Sie die Erbschaft annehmen wollen, auch kein Formular, das ausgefüllt und eingereicht werden muss.

Gemäß § 1944 BGB ist dafür eine Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erbanfalls vorgesehen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie das Erbe jedoch nicht aktiv antreten - beispielsweise durch eine entsprechende Mitteilung.

Wenn Sie die Erbschaft annehmen möchten, können Sie diese Ausschlagungsfrist einfach verstreichen lassen, ohne tätig zu werden. Nach Ablauf der Frist ohne erfolgte Erbausschlagung gilt die Erbschaft als angenommen.

Im Grunde ist die Annahme einer Erbschaft nicht verpflichtend. Die Erbberechtigten können gegenüber dem Nachlassgericht auch die Ausschlagung erklären. Diese ist jedoch an eine Frist gebunden. Wenn Sie die Erklärung innerhalb dieser Frist versäumen, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen (§ 1943 BGB).

Möglichkeit der Annahme einer Erbschaft unter Vorbehalt?

Der häufigste Grund für die Ausschlagung einer rechtlich zustehenden Erbschaft ist die mögliche Überschuldung des Nachlasses. Gemäß § 1964 Absatz 1 BGB können die Erben nach der Annahme auch mit ihrem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften, falls der Nachlass zur Tilgung nicht ausreicht.

Jedoch lässt sich dies nicht immer innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist abschätzen. Daher stellen sich viele die Frage, ob sie die Erbschaft auch bedingt annehmen können. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Erbschaft überschuldet ist, könnte die Erbausschlagung noch erfolgen. Dies ist jedoch nicht zulässig.

Es ist nicht möglich, eine Erbschaft unter Vorbehalt anzunehmen und sie später doch auszuschlagen. Hier gilt das Prinzip: Entweder ganz oder gar nicht. Ist die Annahme der Erbschaft einmal final, besteht zudem auch nicht mehr die Option, sie nachträglich noch auszuschlagen (§ 1943 BGB).

Erbschaft angenommen - Wie geht es weiter?

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist sind die Erben üblicherweise ermittelt. Bestehen mehrere Erben, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Im Rahmen der anschließenden Erbauseinandersetzung einigen sich die einzelnen Miterben über die genaue Verteilung des Nachlasses. Vorher müssen sie etwaige Nachlassverbindlichkeiten begleichen.

Sollte sich nach der Annahme einer Erbschaft herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben gemäß Erbrecht ein Nachlassinsolvenzverfahren beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Die Haftung für die Schulden beschränkt sich dann lediglich auf den Nachlass und nicht mehr auf das persönliche Vermögen der Erbberechtigten.

Wann erhalten Sie einen Erbschein, wenn Sie eine Erbschaft annehmen möchten? Erst nach der Annahme kann ein Erbe den Erbschein beantragen. Eine automatische Ausstellung ist nicht vorgesehen, da der Erbschein nicht immer benötigt wird. Liegt beispielsweise ein Testament vor, genügt dieses meist als Nachweis der Erbberechtigung. Ist jedoch ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses, benötigen Sie für die Eigentumsübertragung in jedem Fall einen separaten Erbschein.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist seit dem Jahr 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Er absolvierte sein Studium an der Universität Hamburg und sein Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg. Seine Promotion erfolgte unter der Betreuung des damaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Als Autor für anwalt.org beschäftigt er sich unter anderem mit Themen aus dem Zivil-, Straf- und Erbrecht.

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