Vergütungsordnung TVöD VKA Tätigkeitsmerkmale
Die Höhe des Gehalts der Angestellten im öffentlichen Dienst der Kommunen wird durch den TVöD &8211; den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (VKA) &8211; bestimmt. In Verbindung mit der Vergütungsordnung bildet der TVöD die Basis für die Einstufung.
Das Zusammenspiel von TVöD und Vergütungsordnung legt die Arbeitsbedingungen, die Eingruppierung und die Vergütung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Kommunen fest. Im Einzelnen werden im TVöD im Geltungsbereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) elementare Sachverhalte geregelt.
TVöD: Elementare Vorschriften für Arbeitsverhältnisse
Dies betrifft beispielsweise die Bereiche Arbeitsvertrag, Probezeit, Allgemeine Arbeitsbedingungen, Umsetzung, Arbeitszeit, Betriebliche Altersvorsorge oder den Urlaubsanspruch der Angestellten. Zudem wird im TVöD (VKA) der generelle Rahmen für die Eingruppierung festgelegt. Diese Bestimmungen sind in Abschnitt III/§ 12 verankert.
§ 12 Eingruppierung
&8220;(1) Die Eingruppierung des/der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 &8211; Vergütungsordnung (VKA). Der/Die Beschäftigte erhält eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe, in die er/sie eingestuft ist.
(2) 1Der/Die Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte, von ihm/ihr dauerhaft auszuübende Tätigkeit erfüllt. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge solche sind, die einzeln betrachtet die Kriterien eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Sofern die Erfüllung einer Anforderung üblicherweise erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (z.B. umfassende Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung der Erfüllung dieser Anforderung gemeinsam zu bewerten. 4Sind in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen genannt, gilt das in Satz 2 festgelegte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede einzelne Anforderung. 5Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt ist, hat dieses Gültigkeit. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine persönliche Voraussetzung des/der Beschäftigten gefordert, muss auch diese Bedingung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Als Arbeitsvorgänge gelten Arbeitsleistungen (einschließlich notwendiger Zusammenhangsarbeiten), die, im Hinblick auf den Aufgabenbereich des/der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. die Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Einspruchs oder eines Antrags bis zur Unterschriftsreife, die Erstellung eines EKGs, die Anfertigung einer Bauzeichnung, die Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, die Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, die Betreuung einer Person oder Personengruppe, die Durchführung von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist individuell zu beurteilen und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht zeitlich aufgeteilt werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Heraushebung der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe des/der Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag zu nennen.&8221;
§ 13 Eingruppierung in speziellen Fällen
&8220;(1) 1Wenn dem/der Beschäftigten keine andere, höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, sich aber die ihm/ihr zugewiesene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) dauerhaft so verändert hat, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe als der bisherigen entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und der/die Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit durchgehend sechs Monate lang ausgeübt hat, erfolgt die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats. 2Für die vergangenen sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.
(2) 1Wurde die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Freistellung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilbehandlung oder die Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen unterbrochen, so wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach Beendigung der Unterbrechung von neuem.
(3) Wird dem/der Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner/ihrer bisherigen Entgeltgruppe entspricht, so findet § 14 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
Protokollerklärung zu §§ 12, 13:
Die Prinzipien der korrigierenden Rückgruppierung bleiben davon unberührt.&8221;
Vergütungsordnung zum TVöD: Vorschriften für die Eingruppierung
Die in mehrjährigen Verhandlungen zwischen Arbeitgebern (VKA) und den Gewerkschaften (ver.di, GEW, GdP, IG BAU und Beamtenbund) vereinbarte Vergütungsordnung definiert Tätigkeitsmerkmale für alle Berufe im öffentlichen Dienst der Kommunen. Dabei unterscheidet die Vergütungsordnung zwischen allgemeinen und besonderen Tätigkeitsmerkmalen. Diese sind im Abschnitt Allgemeiner Teil fixiert. Ergänzend gibt es einen Besonderen Teil. Dieser regelt die Eingruppierung von beispielsweise Apothekern und Apothekerinnen, Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, Beschäftigten in Gesundheitsberufen, Schulhausmeistern und Schulhausmeisterinnen sowie Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.
Eingruppierungen nach TVÖD: Ausbildung und Qualifikation
Bildung und Qualifikation spielen eine wesentliche Rolle bei der Eingruppierung. Es gelten folgende grobe Maßgaben:
- Entgeltgruppe 1 bis 4: Anlernkräfte und ungelernte Mitarbeiter
- Entgeltgruppe 5 bis 8: Mitarbeiter, die eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben
- Entgeltgruppe 9 bis 12: Mitarbeiter, die ein Fachhochschulstudium oder einen Bachelorabschluss besitzen
- Entgeltgruppe 13 bis 15: Für Mitarbeiter mit abgeschlossenem Hochschulstudium, einem Masterabschluss, Diplom oder einem vergleichbaren Bildungsabschluss.
1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten)
&8220;Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit den einfachsten Aufgaben, zum Beispiel
&8211; Essens- und Getränkeausgeber/innen,
&8211; Garderobenpersonal,
&8211; Spülen und Gemüseputzen sowie weitere Aufgaben im Haus- und Küchenbereich,
&8211; Reiniger/innen in Außenanlagen wie Höfen, Wegen, Grünflächen, Parks,
&8211; Aufseher/innen von Toiletten,
&8211; Kellner/innen,
&8211; Hausarbeiter/innen,
&8211; Hausgehilfe/Hausgehilfin,
&8211; Bote/Botin (ohne Überwachungsfunktion).
Ergänzungen können durch Tarifverträge auf Landesebene vorgenommen werden.&8221;
2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten)
&8220;Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit geringfügigen Tätigkeiten.
(1Geringfügige Tätigkeiten sind solche, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, jedoch eine fachliche Einarbeitung benötigen, die über eine sehr kurze Unterweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb jener Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Bewältigung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich von Entgeltgruppe 2 abhebt, da sie eine intensive fachliche Einarbeitung erfordert.
Entgeltgruppe 4
- Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem verwandten Beruf tätig sind.
- Beschäftigte mit anspruchsvollen Tätigkeiten.
(1Anspruchsvolle Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 beanspruchen. 2Es müssen demnach Tätigkeiten anfallen, die an das Denkvermögen oder das fachliche Können Anforderungen stellen, die über das übliche Maß von Mitarbeitern der Entgeltgruppe 3 hinausgehen.)
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem verwandten Beruf eingesetzt werden.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die qualifizierte Arbeiten ausführen. (Qualifizierte Arbeiten sind Arbeiten, die an das Denkvermögen und das fachliche Können des/der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das übliche Maß von Mitarbeitern der Entgeltgruppe 5 hinausgehen.)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders qualifizierte Arbeiten verrichten.
(Besonders qualifizierte Arbeiten sind solche, die neben vielseitigem, hochwertigem Fachwissen besondere Sorgfalt und Verlässlichkeit erfordern.)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem Tarifvertrag auf Landesebene abschließend definiert sind.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem Tarifvertrag auf Landesebene abschließend genannt sind.&8221;
3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst)
&8220;Vorbemerkung
Buchhaltereidienst bezieht sich ausschließlich auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung betraut sind.
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit einfachen Aufgaben.
(1Einfache Tätigkeiten sind Aufgaben, die keine Vor- oder Ausbildung, jedoch eine fachliche Einarbeitung benötigen, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich von Entgeltgruppe 2 abhebt, da sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
Entgeltgruppe 4
- Beschäftigte, deren Tätigkeit sich von Entgeltgruppe 3 abhebt, da sie mindestens zu einem Viertel fundierte Fachkenntnisse verlangt.
(Fundierte Fachkenntnisse setzen detailliertere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder spezifisches kaufmännisches bzw. technisches Fachwissen usw. des Aufgabenbereiches voraus.)
- Beschäftigte mit anspruchsvollen Tätigkeiten.
(1Anspruchsvolle Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine intensive fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 benötigen. 2Es müssen demzufolge Tätigkeiten anfallen, die an das Denkvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das übliche Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)
Entgeltgruppe 5
- Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
- Beschäftigte, deren Tätigkeit fundierte Fachkenntnisse erfordert.
(Fundierte Fachkenntnisse setzen detailliertere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder spezifisches kaufmännisches bzw. technisches Fachwissen usw. des Aufgabenbereiches voraus.)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit fundierte und vielseitige Fachkenntnisse verlangt, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(1Die fundierten und vielseitigen Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes) beziehen, in der/dem der/die Beschäftigte tätig ist. 2Der Aufgabenbereich des/der Beschäftigten muss jedoch so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein fundierter und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß erledigt werden kann.)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen benötigen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.
(Selbstständige Leistungen benötigen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen benötigen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
Entgeltgruppe 9b
- Beschäftigte mit abgeschlossenem Hochschulstudium und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- Beschäftigte, deren Tätigkeit fundierte, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
(Fundierte, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten fundierten und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung sowohl der Tiefe als auch der Breite.)
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch von der Entgeltgruppe 9b abhebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung von der Entgeltgruppe 9c abhebt.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung von der Entgeltgruppe 9c abhebt.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Ausmaß der damit einhergehenden Verantwortung erheblich von der Entgeltgruppe 11 abhebt.&8221;
4. Entgeltgruppen 13 bis 15
&8220;Entgeltgruppe 13
- Beschäftigte mit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit aufgrund der Komplexität der Aufgaben und des Umfangs ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 14
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
&8211; durch besondere Komplexität und Bedeutung oder
&8211; durch die Notwendigkeit hochwertiger Leistungen bei besonders komplexen Aufgaben von der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 abhebt.
- Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit aufgrund der Komplexität der Aufgaben und des Umfangs ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 15
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
&8211; durch besondere Komplexität und Bedeutung sowie
&8211; in erheblichem Maße durch den Umfang der damit einhergehenden Verantwortung von der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 abhebt.
- Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit aufgrund der Komplexität der Aufgaben und des Umfangs ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
- Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung dauerhaft unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:
Bei der Zahl der Unterstellten werden nicht berücksichtigt:
- a) Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt II Ziffern 2 und 3,
- b) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.&8221;
Entgeltstufen nach dem TVöD
Der TVöD regelt darüber hinaus sogenannte Stufenlaufzeiten (TVöD § 16 Stufen der Entgelttabelle). Dort heißt es sinngemäß: &8220;Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - ab Stufe 3 in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5&8243;
Alle aktuellen TVöD-Entgelttabellen des Jahres 2024 finden Sie hier&8230;
Der vollständige TVöD sowie die Vergütungsordnung für die Kommunen sind auf der Webseite der VKA verfügbar&8230;
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