Dak-Haushaltshilfe und Kinderbetreuung
Haushaltshilfe
1. Das Wesentliche in aller Kürze
Haushaltshilfe, wie beispielsweise Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen oder Kinderbetreuung, wird als Ergänzung zu einer Kur oder Reha-Maßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt gewährt, wenn währenddessen kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann. Verantwortlich dafür ist der Kostenträger, welcher ebenfalls die Hauptleistung übernimmt, beispielsweise die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger oder der Unfallversicherungsträger. Dies setzt voraus, dass ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Lebensjahr oder mit Behinderung im Haushalt lebt. Haushaltshilfe gibt es außerdem in weiteren Situationen, etwa unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse, wenn die versicherte Person aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich um Haushalt und/oder Kinder zu kümmern.
2. Kostenträger für Haushaltshilfe
Für die Finanzierung von Haushaltshilfe können unterschiedliche Kostenträger zuständig sein:
- Krankenkassen: während einer von der Krankenkasse finanzierten Kur, Reha oder eines Krankenhausaufenthalts, aufgrund von Krankheit oder wegen Schwangerschaft und Entbindung
- Unfallversicherungsträger: während medizinischer Reha oder beruflicher Reha infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit
- Rentenversicherungsträger: während medizinischer oder beruflicher Reha als Rentenversicherungsleistung
- Agentur für Arbeit: als ergänzende Leistung zur beruflichen Reha der Agentur für Arbeit
- Träger der Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenkassen sowie die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: als Ergänzung zu medizinischer Reha, einer Präventionsmaßnahme oder während einer ärztlich verordneten Schonungszeit; neben der Haushaltshilfe gibt es zudem Betriebshilfe zur Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebs
- Träger der sozialen Entschädigung: Bei einem Anspruch auf soziale Entschädigung, beispielsweise für Opfer von Gewalttaten
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe: bei Zuständigkeit für medizinische Rehabilitation wegen fehlender Krankenversicherung als ergänzende Leistung, Weiteres unter Ergänzende Leistungen zur Reha
- Träger der Eingliederungshilfe: bei Zuständigkeit für medizinische Rehabilitation wegen fehlender Krankenversicherung als ergänzende Leistung, Weiteres unter Ergänzende Leistungen zur Reha
- Träger der Sozialhilfe: Näheres unter Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
3. Haushaltshilfe von der Krankenversicherung
3.1. Haushaltshilfe als Rechtsanspruch oder als Krankenkassen-Zusatzleistung
Unter bestimmten Umständen haben Krankenversicherte einen sogenannten Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe durch ihre Krankenkasse, das heißt: Jede Krankenversicherung muss dies leisten, da es im Gesetz so festgelegt ist.
Zusätzlich dürfen Krankenkassen über die gesetzlichen Ansprüche hinaus Haushaltshilfe in weiteren Fällen gewähren. Für die Haushaltshilfe als zusätzliche Leistung sieht das Gesetz lediglich eine Voraussetzung vor: Aufgrund von Krankheit kann die versicherte Person den Haushalt nicht weiterführen. Weitere Bedingungen, Umfang und Dauer legt die Satzung der Krankenkasse fest.
Beispiele:
- Ein Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe besteht in manchen Fällen nur dann, wenn hilfebedürftige Kinder vor ihrem 12. Geburtstag oder mit Behinderung im Haushalt leben. Einige Krankenkassen bezahlen eine Haushaltshilfe aber auch, wenn Kinder zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr im Haushalt wohnen.
- Aufgrund von leichten oder mittelschweren Erkrankungen, z.B. Erkältung, besteht kein Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe. Einige Krankenkassen haben in ihrer Satzung jedoch Ausnahmen oder übernehmen in Einzelfällen nach ärztlicher Anordnung freiwillig die Haushaltshilfe.
3.1.1. Praxistipp: Krankenkassenwechsel
Sie könnten gegebenenfalls zu einer Krankenkasse mit für Sie günstigeren Regelungen zur Haushaltshilfe in der Satzung wechseln. Mehr Informationen finden Sie unter Krankenkassen.
3.2. Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe der Krankenversicherung
Für einen Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe durch die Krankenversicherung müssen zunächst die folgenden 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die versicherte Person ist nicht in der Lage, den Haushalt weiterzuführen.
- Keine andere im Haushalt lebende Person, auch keine minderjährige, kann den Haushalt weiterführen, z.B. aufgrund von Berufstätigkeit, Alter, Gesundheitszustand oder Überforderung mit dem hohen Umfang der Haushaltsarbeiten.
Wichtig: Wer arbeitet, studiert, eine Ausbildung absolviert oder zur Schule geht, darf dies weiterhin tun. Die Krankenkasse darf nicht verlangen, dass ein Haushaltsmitglied Urlaub nimmt, um den Haushalt weiterzuführen.
Zusätzlich muss für den Rechtsanspruch eine der nachfolgenden Situationen vorliegen. Von der jeweiligen Situation hängt es ab, für welche Zeitdauer die Krankenkasse die Haushaltshilfe bewilligen muss.
3.2.1. Krankenhaus/Reha/Kur/Häusliche Krankenpflege und hilfebedürftiges Kind
Die folgenden Umstände liegen gleichzeitig vor:
- Ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag und/oder mit einer Behinderung wohnt im Haushalt.
- Die versicherte Person kann aus einem der nachfolgenden Gründe den Haushalt nicht weiterführen:
Der Hilfebedarf des Kindes kann zum Beispiel in Form von seelischer Betreuung bestehen und/oder für die Ernährung und Körperpflege.
In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe so lange bezahlen, wie die Situation andauert.
3.2.2. Krankheit und hilfebedürftiges Kind
Die folgenden Umstände liegen gleichzeitig vor:
- Ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag und/oder mit einer Behinderung lebt im Haushalt.
- Die versicherte Person kann den Haushalt nicht weiterführen aufgrund einer schweren Erkrankung oder akuten Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit.
Unter diesen Umständen muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe höchstens 26 Wochen lang gewähren.
3.2.3. Krankheit ohne hilfebedürftiges Kind
- Die versicherte Person kann den Haushalt aufgrund einer schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht weiterführen.
- Kein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung
- Kein Pflegegrad 2 oder höher
In dieser Situation muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe für höchstens 4 Wochen gewähren.
3.2.4. Schwangerschaft oder Entbindung
- Die versicherte Person kann wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Entbindung den Haushalt nicht oder nur noch teilweise fortführen.
In diesem Fall müssen weder Kinder im Haushalt leben noch eine Krankheit vorliegen. Der Anspruch besteht ohne zeitliche Begrenzung, solange es aus medizinischer Sicht erforderlich ist, auch im Wochenbett. Als Nachweis genügt ein ärztliches Attest.
Benötigen Schwangere oder Wöchnerinnen die Haushaltshilfe allerdings weder aufgrund der Schwangerschaft noch wegen der Entbindung, sondern aus anderen Gründen, muss die Krankenkasse die Haushaltshilfe nur in den oben beschriebenen Situationen mit hilfebedürftigem Kind bzw. bei Krankheit leisten.
3.3. Praxistipps
- Wenn Sie Pflegegrad 2 oder höher und ein hilfebedürftiges Kind vor dem 12. Geburtstag oder mit Behinderung haben, steht Ihnen ein Anspruch auf bis zu 26 Wochen Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit zu. Die Haushaltshilfe umfasst dann aber nur die Kinderbetreuung und -versorgung, nicht jedoch andere Haushaltstätigkeiten.
In der Praxis ist es oft schwierig abzugrenzen, was noch zur Versorgung des Kindes gehört und was bereits darüber hinausgeht. Ihr Kind hat das Recht, in einer sauberen Wohnung zu leben und auch gemeinsam mit den Familienmitgliedern zu essen, so dass auch Putzen und Kochen einer Familienmahlzeit zur Versorgung des Kindes dazugehören. Ihre Pflegeperson oder Ihr Pflegedienst und die Haushaltshilfe sollten sich gut absprechen, wer was übernimmt. - Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht ebenso bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995, Az.: 1 RK 11/95). Zusätzlich müssen die weiteren oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
- Bei der Antragstellung auf Haushaltshilfe müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus welcher der Grund hervorgehen muss, weshalb Sie die Haushaltshilfe benötigen. Die Krankenkassen haben dafür Vordrucke zum Ankreuzen und Ausfüllen. Darüber hinaus müssen Sie selbst ein Formular ausfüllen und darin angeben,
- welcher Grund für die Haushaltshilfe in der ärztlichen Bescheinigung steht,
- ob Sie Kinder im Haushalt haben,
- wie alt diese sind,
- ob diese eine Behinderung haben,
- ob Sie einen Pflegegrad haben und wenn ja welchen,
- wer noch im Haushalt wohnt,
- wann diese Personen zu Hause sind und wann sie in der Schule, Kita oder bei der Arbeit sind,
- wie lange und zu welchen Tageszeiten Sie die Haushaltshilfe brauchen
- und gegebenenfalls was eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe Sie kostet.
- Wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung keine Kraft haben, können Sie sich bei der Antragstellung unterstützen lassen, zum Beispiel von einem Sozialdienst im Krankenhaus.
- Sollte die Krankenkasse Ihren Antrag auf Haushaltshilfe ablehnen, müssen Sie sich damit nicht abfinden, sondern Sie können
- Da ein Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein Klageverfahren lange dauern und Sie die Haushaltshilfe üblicherweise zeitnah benötigen, haben Sie folgende Möglichkeiten, die Haushaltshilfe dennoch rechtzeitig zu bekommen:
- Sie können zunächst auf eigenes Risiko die Haushaltshilfe selbst suchen und bezahlen. Falls Sie den Widerspruch oder die Klage gewinnen, muss Ihnen die Krankenkasse das ausgelegte Geld für die Haushaltshilfe erstatten.
- Sie können beim Sozialgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen die Krankenkasse stellen (&61; gerichtliches Eilverfahren), falls Sie das Geld für die Haushaltshilfe nicht vorlegen können. Wenn Sie das gerichtliche Eilverfahren gewinnen, gewährt Ihnen die Krankenkasse vorläufig die Haushaltshilfe. Sollte Ihr Widerspruch und eine etwaige Klage jedoch später abgewiesen werden, sind Sie verpflichtet, der Krankenkasse das für die Haushaltshilfe gezahlte Geld zurückzuerstatten.
4. Haushaltshilfe über die Unfallversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, soziale Entschädigung, Eingliederungshilfe oder Jugendhilfe
Die Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit, Träger der sozialen Entschädigung und, wenn sie wegen fehlender Krankenversicherung für medizinische Reha zuständig sind, auch Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistungen zur Reha, wenn
- die versicherte Person den Haushalt aufgrund der vom jeweiligen Träger finanzierten medizinischen Rehabilitation oder beruflichen Rehabilitation nicht mehr führen kann
und - ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht 12 Jahre alt ist
oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung,
und - keine andere im Haushalt lebende Person, auch keine minderjährige, den Haushalt weiterführen kann, beispielsweise aufgrund von Berufstätigkeit, Alter, Gesundheitszustand oder Überforderung mit dem hohen Umfang der Haushaltsarbeiten.
Auch hier gilt: Wer arbeitet, studiert, eine Ausbildung macht oder zur Schule geht, darf dies weiterhin tun. Der Kostenträger darf nicht verlangen, dass ein Haushaltsmitglied Urlaub nimmt, um den Haushalt weiterzuführen.
5. Haushaltshilfe und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
Für Haushaltshilfe als ergänzende Leistung der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu einer medizinischen Reha, während einer Präventionsmaßnahme oder wenn Schonung ärztlich verordnet wurde, gelten separate Regeln.
Insbesondere wird Haushaltshilfe geleistet, wenn die Person, die normalerweise den Haushalt geführt hat, nun den landwirtschaftlichen Betrieb führen muss, weil der Inhaber ausfällt. Die sogenannte Betriebshilfe in Form einer Ersatzkraft, welche nun den landwirtschaftlichen Betrieb führt, wird geleistet, sofern es zur Aufrechterhaltung des Betriebs unabdingbar ist und sofern dort keine mitarbeitenden Familienangehörigen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Genauere Informationen erteilt der zuständige Träger.
6. Ambulante Familienpflege als der Haushaltshilfe ähnliche Leistung
Die Träger der Jugendhilfe gewähren sogenannte ambulante Familienpflege zur Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 14. Geburtstag im elterlichen Haushalt in Notsituationen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Haushaltshilfe von der Krankenkasse abgelehnt wurde oder diese nicht den vollständigen Bedarf deckt. Genaueres finden Sie unter ambulante Familienpflege.
7. Was gehört zu Haushaltshilfe?
7.1. Sachleistung
Vorrangig erbringen die meisten Kostenträger eine Sachleistung, d.h.: Sie zahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich die leistungsberechtigte Person in der Regel selbst auswählen kann.
Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (beispielsweise Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe abgeschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.
7.2. Selbst beschaffte Haushaltshilfe
Falls der Kostenträger keine Haushaltshilfe stellen kann, beispielsweise weil es vor Ort keinen Leistungsträger mit freien Kapazitäten gibt, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe ersetzt. Angemessen sind in der Regel die tariflichen oder üblichen Entgelte für Haushaltshilfen in der jeweiligen Region, mindestens jedoch der jeweils gültige Mindestlohn. Die Krankenkassen können zwar Pauschalen festlegen, müssen aber auch mehr als das erstatten, wenn eine höhere Bezahlung nötig war, um überhaupt eine Haushaltshilfe zu bekommen.
7.3. Fahrtkosten, Verdienstausfall
Die Reha-Träger können für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, die Fahrtkosten und/oder deren Verdienstausfall erstatten, aber keinen Lohn für die Haushaltshilfe.
Die Erstattung wird nur geleistet, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen, das heißt, wenn die Fahrtkosten und der Verdienstausfall zusammen nicht höher sind, als die Bezahlung der Ersatzkraft gewesen wäre. Auf die Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall besteht kein Rechtsanspruch, stattdessen entscheidet der Kostenträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Nur bei Ermessensfehlern helfen ein kostenfreier Widerspruch und/oder eine Klage weiter. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.
7.4. Anderweitige Unterbringung
Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet (Näheres unter Praxistipps für die Anschlussrehabilitation).
8. Zuzahlung für Haushaltshilfe
Ist die Krankenkasse Kostenträger, so muss eine Zuzahlung für die Haushaltshilfe geleistet werden. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
Wird die Haushaltshilfe wegen einer Schwangerschaft oder Entbindung nötig, fällt keine Zuzahlung an. Ist die Haushaltshilfe nur zufällig in der Schwangerschaft oder im Wochenbett nötig, jedoch aus anderen Gründen, beispielsweise wegen einer Erkrankung, die nichts mit der Schwangerschaft oder Entbindung zu tun hat, so fällt die normale Zuzahlung an.
9. Wer hilft weiter?
Antragsformulare für eine Haushaltshilfe erhalten Sie bei den Kostenträgern. Sie beraten ebenso bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.
10. Verwandte Links
Ambulante Familienpflege (Jugendamt)
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Ergänzende Leistungen zur Reha
Kinder im Krankenhaus
Krankenhausbehandlung
Schwangerschaft Entbindung
Begleitperson
Begleitung und Assistenz im Krankenhaus
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen:
- Krankenkasse: § 38 SGB V
- Unfallversicherung: § 42 SGB VII i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
- Rentenversicherung: § 28 SGB VI i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
- Agentur für Arbeit: § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
- Träger der sozialen Entschädigung:
- Bei medizinischer Rehabilitation: § 62 S. 1 Nr. 4 und S. 4 i.V.m. § 42 S.1 Nr. 1 XIV i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 43 SGB V i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
- Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha): § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB XIV i.V.m. § 74 SGB IX
- Träger der Eingliederungshilfe: § 109 SGB IX i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX
- Träger der Jugendhilfe: § 35a SGB VIII i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Nr. 6, 74 SGB IX