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Arbeitgeber Minijob Energiepauschale

Energiepreispauschale für Minijobber: Eine Besteuerung durch die Hintertür?

Die 2022 im September ausgezahlte Energiepreispauschale für Arbeitnehmer wurde üblicherweise über ihren jeweiligen Arbeitgeber abgewickelt (§§ 112 ff. EStG). Auch geringfügig Beschäftigte erhielten diese über ihren Dienstherrn, sofern sie ihm schriftlich bestätigten, dass es sich um ihr erstes Arbeitsverhältnis handelte. Wurde der Arbeitgeber jedoch nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet, erfolgte die Übermittlung der Energiepreispauschale nicht auf diesem Wege. Stattdessen erhalten Arbeitnehmer in diesen Situationen die Pauschale nach der Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Grundsätzlich ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Allerdings müssen geringfügig Beschäftigte diese nicht versteuern, wenn ihr Arbeitsentgelt pauschal versteuert wurde (§ 119 EStG). Ein Blick in den Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (FAQ Energiepreispauschale) zur "Nichtbesteuerung bei Minijobbern" lässt jedoch aufhorchen.

Dort findet sich in Punkt VIII.1 die Aussage: „Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.' Die Finanzverwaltung legt das Wort "ausschließlich" so aus, dass es problematisch ist, wenn der Minijobber im fraglichen Jahr 2022 beispielsweise im August oder Dezember einer sozialversicherungspflichtigen oder regulär versteuerten Tätigkeit nachgegangen ist. Liegt auch nur für einen einzigen Monat eine regulär versteuerte Beschäftigung vor, wird die eigentlich steuerfreie Energiepreispauschale doch der Einkommensteuer unterworfen. Ob dies rechtmäßig ist, werden vermutlich erst die Finanzgerichte oder der Bundesfinanzhof klären. Nach Ansicht von Steuerrat24 wird die Steuerpflicht vom Gesetzestext nicht gedeckt - die Energiepreispauschale für Minijobber sollte demnach steuerfrei bleiben!

Doch es gibt noch weitere Ungereimtheiten: Sollte die Energiepreispauschale hier - unserer Meinung nach rechtswidrig - über diesen Weg besteuert werden, hätte zumindest der sogenannte Härteausgleich gewährt werden müssen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Abschnitt "Privater Bereich"). Doch selbst dies wird in der gegenwärtigen Praxis der Finanzämter nicht angewandt. Oftmals gesellt sich also ein Fehler zum anderen.

STEUERRAT: Betroffenen Minijobbern kann aktuell nur geraten werden, gegen Einkommensteuerbescheide, in denen ihre Energiepreispauschale versteuert wurde, Einspruch einzulegen und darauf zu hoffen, dass dieser nicht umgehend zur Ablehnung bearbeitet wird. Ein Recht auf Aussetzung des eigenen Verfahrens besteht mangels eines Musterverfahrens - soweit erkennbar - derzeit noch nicht. Wer hingegen bereits eine ablehnende Einspruchsentscheidung erhalten hat, kann nur noch den gerichtlichen Weg beschreiten, der jedoch zeitaufwendig und - bei Unterliegen - kostspielig sein kann. Ein Muster-Einspruch ist nachfolgend sowie in einer weiteren Information zu diesem Sachverhalt (siehe "Weitere Informationen" unten) zu finden.

STEUERRAT: Die vorangehenden Ausführungen beziehen sich auf die Besteuerung der Energiepreispauschale für Minijobber. Jedoch ist die Besteuerung der Energiepreispauschale generell, also auch in allen anderen Fällen, fragwürdig. Insbesondere Professor Hans-Joachim Kanzler, emeritierter Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, äußert sich kritisch und hält die Besteuerung der Energiepreispauschale für unzulässig. Seine Argumentation stützt sich zum einen darauf, dass die Energiepreispauschale eine „Subvention' und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts' darstellt. Zum anderen äußert er Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Quellen: NWB Nr. 49 vom 9.12.2022, Seite 3417; Finanz-Rundschau 2022, Seite 641). Auch hier gilt jedoch: Wer gegen die Besteuerung Einspruch erhebt, kann lediglich hoffen, dass dessen Bearbeitung nicht zu schnell erfolgt. Ein Anspruch auf Ruhen des eigenen Falls besteht mangels eines Musterverfahrens - soweit ersichtlich - auch hier nicht. Zahlreiche Leser haben uns berichtet, dass die Finanzämter Einsprüche derzeit sehr rasch „abschmettern'. Und nur wenige Bürgerinnen und Bürger scheinen klagen zu wollen. 

 

 Muster-Einspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich (legen wir) gegen Ihren Einkommensteuerbescheid für 2022 vom ......... Einspruch ein. Begründung: Die von Ihnen angesetzte Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP I) ist nicht korrekt, da diese gemäß § 119 EStG steuerfrei hätte bleiben müssen. Als geringfügig Beschäftigter, dessen Lohn nach § 40a pauschal versteuert wurde, erhalte ich die EPP I. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG ist die EPP I in diesem Szenario steuerfrei zu stellen, ohne dass das Gesetz eine Ausnahme hierfür vorsieht. Obwohl der Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums ("FAQ Energiepreispauschale") eine Ausnahme vorsieht, wenn „ausschließlich' pauschal versteuerter Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielt wurde und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte vorlagen, weise ich darauf hin, dass dieses Ausschließlichkeitsgebot im Gesetzestext fehlt. Des Weiteren sind die FAQ keine "ordentliche" Verwaltungsanweisung und besitzen keine Gesetzeskraft. Daher beantrage ich (beantragen wir), die EPP in Höhe von 300 Euro als steuerfrei zu belassen.


Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der angesetzten Energiepreispauschale wurde der Härteausgleich hierfür nicht gewährt. Da von der Energiepreispauschale im Einkommensteuerbescheid unstrittig kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen wurde, ist der Betrag der Energiepreispauschale gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG in den Härteausgleich einzubeziehen.

Darüber hinaus erscheint die Besteuerung der Energiepreispauschale im Allgemeinen, also auch in sämtlichen anderen Fällen, zweifelhaft. Insbesondere Herr Professor Hans-Joachim Kanzler, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, übt hieran scharfe Kritik und hält die Besteuerung der Energiepreispauschale für unzulässig. Er begründet dies zum einen damit, dass die Energiepreispauschale eine „Subvention' und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts' darstellt. Zum anderen stellt er die Gesetzgebungskompetenz des Bundes infrage (Quellen: NWB Nr. 49 vom 9.12.2022, Seite 3417; Finanz-Rundschau 2022, Seite 641).

Ich beantrage (wir beantragen) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Aktuell sind zwar noch keine Klagen beim Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig, jedoch ist es sehr wahrscheinlich, dass solche in Kürze eingereicht werden. Es wäre für mich (uns) unbillig, wenn einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht stattgegeben würde.

Hinweis: Der vorliegende Muster-Einspruch dient lediglich als Vorschlag und kann selbstverständlich keine individuellen Besonderheiten berücksichtigen. Er sollte im Einzelfall - gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Steuerfachkraft - angepasst werden. Die Erfolgsaussichten des Einspruchs können selbstverständlich nicht garantiert werden.

Weiterführende Informationen: