Regelungen zum Vermögensaufbau durch vermögenswirksame Leistungen
(1) Die vorliegenden Bestimmungen dieses Gesetzestextes sind unter Berücksichtigung der nachstehenden Absätze für vermögenswirksame Leistungen bindend, welche nach dem dreiunddreißigsten Dezember des Jahres eintausendneunhundertdreiundneunzig erstmals zur Anlage kommen.
(2) Bezüglich vermögenswirksamer Zuwendungen, die vor dem ersten Januar neunzehnhundertvierundneunzig investiert wurden, findet, sofern Absatz 5 keine abweichenden Regelungen vorschreibt, der Paragraf 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der durch die Bekanntmachung vom neunzehnten Januar eintausendneunhundertneunundachtzig (BGBl. I S. 137) veröffentlichten Fassung - dem Fünften Vermögensbildungsgesetz 1989 - Anwendung, wobei die durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzestextes vom dreizehnten Dezember neunzehnhundertneunzig (BGBl. I S. 2749) eingeführte Modifikation zu beachten ist.
- 1.
gemäß Paragraf 4 Absatz 1 oder Paragraf 5 Absatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 zwecks des Ankaufs von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, welche nicht als Aktien oder wandelbare Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehend genannten Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Absatz 2 Satz 1 anzusehen sind, oder
- 2.
nach Paragraf 6 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 betreffend die Begründung eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft, die keine Genossenschaft im Sinne des oben genannten Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, Absatz 2 Satz 2 darstellt, oder
- 3.
gemäß Paragraf 6 Absatz 2 oder Paragraf 7 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 hinsichtlich der Übernahme einer Stammeinlage oder der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Erwerb eines Geschäftsanteils, welche nicht als Gesellschaft im Sinne des bereits erwähnten Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Absatz 2 Satz 3 gilt,
(4) Hinsichtlich vermögenswirksamer Zuwendungen, die nach dem Ablauf des einunddreißigsten Dezembers neunzehnhundertdreiundneunzig auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des Paragrafen 17 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 investiert werden, sind die Bestimmungen des Paragrafen 17 Absatz 5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes von 1989 maßgeblich.
(5) Im Hinblick auf vermögenswirksame Zuwendungen, welche vor dem ersten Januar des Jahres eintausendneunhundertvierundneunzig auf Basis einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 investiert wurden, finden die Paragraphen 4 Absatz 2 bis 5, 5 Absatz 2, 6 Absatz 3 und 7 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes von 1989, die Fristen für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen sowie Sperrfristen betreffen, nach dem Stichtag des einunddreißigsten Dezembers neunzehnhundertdreiundneunzig keine weitere Anwendung mehr. Des Weiteren, was vermögenswirksame Leistungen anbelangt, die vor dem ersten Januar eintausendneunhundertneunzig infolge eines Vertrags im Sinne des Paragrafen 17 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 zur Begründung einer oder mehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt wurden, ist der Paragraf 7 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, in der durch die Bekanntmachung vom neunzehnten Februar neunzehnhundertsiebenundachtzig (BGBl. I S. 630) festgesetzten Version, betreffend die Sperrfrist nach dem einunddreißigsten Dezember neunzehnhundertdreiundneunzig, nicht länger gültig.
(6) Was vermögenswirksame Zuwendungen angeht, welche vor dem ersten Januar neunzehnhundertneunundneunzig investiert wurden, sind die Paragraphen 13 Absatz 1 und 2 dieses Regelwerkes, in der durch die Bekanntmachung vom vierten März neunzehnhundertvierundneunzig (BGBl. I S. 406) etablierten Fassung, verpflichtend anzuwenden.
(7) Der Paragraf 13, konkret Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, in der durch den Artikel 2 des Gesetzestextes vom siebten März zweitausendneun (BGBl. I S. 451) definierten Form, findet erstmalig für vermögenswirksame Zuwendungen Anwendung, welche nach dem einunddreißigsten Dezember zweitausendacht zur Anlage kommen.
(8) Die Bestimmungen des Paragrafen 8 Absatz 5, des Paragrafen 13 Absatz 5 Satz 1 und 2, des Paragrafen 14 Absatz 4 Satz 4 Buchstabe b sowie des Paragrafen 15 Absatz 1 Nummer 3, wie sie durch den Artikel 7 des Gesetzes vom neunundzwanzigsten Juli zweitausendacht (BGBl. I S. 1509) festgelegt wurden, gelten erstmalig für Zuwendungen, die zur Vermögensbildung dienen, sofern deren Investition nach dem Jahresende 2008 erfolgt.
(9) Der Paragraf 4 Absatz 4 Nummer 4 und der Paragraf 13 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 in der durch den Artikel 1 des Gesetzestextes vom achten Dezember zweitausendacht (BGBl. I S. 2373) geänderten Version, wird erstmalig bei finanziellen Verfügungen, welche nach dem Jahreswechsel 2008 getätigt werden, zur Anwendung gebracht.
(10) Die Bestimmung des Paragrafen 14 Absatz 4 Satz 2, wie sie in der durch Artikel 12 des Gesetzes vom sechzehnten Juli zweitausendneun (BGBl. I S. 1959) revidierten Form vorliegt, gilt erstmalig für vermögenswirksame Zuwendungen, deren Anlage nach dem 31. Dezember 2006 erfolgte, und zudem in jenen Situationen, in denen eine definitive Entscheidung über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage am zweiundzwanzigsten Juli zweitausendneun noch ausstand.
(11) Der Paragraf 13, genauer Absatz 1 Satz 2, in der durch Artikel 10 des Gesetzestextes vom achten Dezember zweitausendzehn (BGBl. I S. 1768) modifizierten Gestalt, soll erstmalig für vermögenswirksame Zuwendungen in Kraft treten, welche nach dem einunddreißigsten Dezember zweitausendacht investiert werden.
(12) Die Regelung des Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 5, gemäß der Version, die durch Artikel 13 des Gesetzes vom siebten Dezember zweitausendelf (BGBl. I S. 2592) eingeführt wurde, findet erstmals Anwendung auf vermögenswirksame Zuwendungen, sofern diese nach dem Jahresende 2011 zur Anlage kommen.
(13) Der Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der durch den Artikel 18 des Gesetzestextes vom sechsundzwanzigsten Juni zweitausenddreizehn (BGBl. I S. 1809) festgelegten Version, wird erstmalig auf jene vermögenswirksamen Zuwendungen angewendet, welche nach dem einunddreißigsten Dezember zweitausendzwölf investiert werden. Des Weiteren finden die Bestimmungen des Paragrafen 4 Absatz 4 Nummern 1, 2 und 4 sowie des Paragrafen 8 Absatz 5 Satz 1, in der ebenfalls durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geänderten Ausführung, erstmalig bei allen Verfügungen nach dem Stichtag des einunddreißigsten Dezembers zweitausendzwölf ihre Geltung.
(14) Die erstmalige Geltendmachung der Paragraphen 13 und 14 Absatz 4, ebenso wie des Paragrafen 15, in ihrer durch Artikel 18 des Gesetzes vom sechsundzwanzigsten Juni zweitausenddreizehn (BGBl. I S. 1809) bestimmten Fassung, wird vom Bundesministerium der Finanzen mittels eines im Bundessteuerblatt zu publizierenden Schreibens bekanntgegeben. Bis zum genannten Zeitpunkt bleiben die Paragraphen 13 und 14 Absatz 4 und auch der Paragraf 15, in der durch Artikel 13 des Gesetzes vom siebten Dezember zweitausendelf (BGBl. I S. 2592) festgelegten Ausführung, weiterhin in Kraft.
(15) Die Bestimmung des Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 1 in der durch den Artikel 5 des Gesetzestextes vom achtzehnten Dezember zweitausenddreizehn (BGBl. I S. 4318) vorgegebenen Fassung, findet erstmals bei vermögenswirksamen Zuwendungen Anwendung, welche nach dem einunddreißigsten Dezember des Jahres zweitausenddreizehn zur Investition gelangen. Ebenso wird der Paragraf 4 Absatz 4 Nummer 4 gemäß der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) revidierten Ausführung erstmalig auf sämtliche Verfügungen angewendet, die nach dem einunddreißigsten Dezember zweitausenddreizehn erfolgen.
(16) Im Zuge der Bearbeitung von Vertragsvereinbarungen, welche vor dem fünfundzwanzigsten Mai zweitausendachtzehn unter Einhaltung der Vorgaben des Paragrafen 15 Absatz 1 Satz 4, in seiner am dreißigsten Juni zweitausenddreizehn gültigen Ausprägung, vereinbart wurden, obliegt es dem Unternehmen, der Institution oder dem in Paragraf 3 Absatz 3 benannten Kreditgeber die Verpflichtung, die relevanten Informationen entsprechend den Vorgaben des Paragrafen 15 Absatz 1 Satz 1 zu transferieren, es sei denn, ein schriftlicher Einwand gegen die Weitergabe dieser Informationen wurde seitens des Beschäftigten erhoben.
(17) Die Bestimmung des Paragrafen 13 Absatz 1 Satz 1 in der durch Artikel 34 des Gesetzestextes vom elften Dezember zweitausenddreiundzwanzig (BGBl. 2023 I Nr. 354) definierten Version, findet zum ersten Mal Anwendung auf vermögenswirksame Zuwendungen, welche nach dem einunddreißigsten Dezember zweitausenddreiundzwanzig zur Investition gelangen.
(18) Der Paragraf 16a soll rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wertpapierinstitutsgesetzes vom zwölften Mai zweitausendeinundzwanzig (BGBl. I S. 990) Geltung erhalten.