Stress bei der Arbeit während der Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind nicht verpflichtet, jede Tätigkeit auszuüben
Das Heben von schweren Dingen, Stresssituationen und gefährliche Tätigkeiten - all dies kann einer schwangeren Frau und dem ungeborenen Kind schaden. Aus diesem Grund sind solche Tätigkeiten für Schwangere untersagt.
Grundsätzlich sind anstrengende, körperlich fordernde Tätigkeiten untersagt. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Arbeitsinspektion, welche Tätigkeiten als gesundheitsschädlich und daher unzulässig gelten.
Mutterschutz gilt auch für freie Mitarbeiterinnen
Dank des Einsatzes der AK gilt das Mutterschutzgesetz nun auch für freie Mitarbeiterinnen. Sie haben jetzt Anspruch auf ein individuelles und unbedingtes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Zusätzlich wurde ein Schutz vor Kündigung aufgrund von Schwangerschaft gesetzlich festgeschrieben: Freie Dienstnehmerinnen, denen aufgrund ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis zu vier Monate nach der Geburt gekündigt wird, haben jetzt die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von vierzehn Tagen vor Gericht anzufechten.
Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten
- Heben und Tragen von schweren Lasten: Die schwangere Arbeitnehmerin darf keine Tätigkeiten ausführen, bei denen sie regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentlich Lasten von über zehn Kilogramm ohne den Einsatz von mechanischen Hilfsmitteln anheben muss.
- Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen ausgeführt werden, es sei denn, es stehen Sitzmöglichkeiten für kurze Pausen zur Verfügung: Ab dem Beginn der einundzwanzigsten Schwangerschaftswoche darf die Arbeitnehmerin stehende Tätigkeiten nur noch vier Stunden täglich verrichten. Für die restliche Zeit muss der Arbeitgeber eine Tätigkeit zuweisen, die im Sitzen ausgeführt werden kann.
- Tätigkeiten unter Zeitdruck und Leistungsdruck: Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für Schwangere für Tätigkeiten, die mit Zeitdruck und Leistungsdruck verbunden sind.
- Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen Substanzen, Strahlungen, Staub oder Dämpfen
- Tätigkeiten, die unter dem Einfluss von Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit ausgeführt werden
- Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht
- Tätigkeiten auf Transportmitteln
- Tätigkeiten mit besonderem Unfallrisiko
Einstellung der gesamten Arbeitsleistung
Eine vollständige Einstellung der Arbeitsleistung erfolgt, wenn die Beschäftigung ausschließlich aus gesundheitsschädlichen Tätigkeiten besteht oder wenn nach dem Wegfall der schädlichen Tätigkeiten keine sinnvolle Beschäftigung verbleibt, die gemäß Ihrem Arbeitsvertrag zulässig ist.
Einstellung der teilweisen Arbeitsleistung
Zur Reduzierung der Arbeitsleistung nach dem Entfallen der schädlichen Tätigkeiten kommt es, wenn im Rahmen des Arbeitsvertrags noch alternative oder weniger belastende Tätigkeiten verrichtet werden können oder es lediglich zu einer Reduzierung der Arbeitszeit kommt.
Verbot von Nachtarbeit
Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie prinzipiell keine Nachtarbeit verrichten, abgesehen von bestimmten genehmigten Ausnahmen.
Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens.
Ausnahmen sind beispielsweise im Transportwesen, bei musikalischen Darbietungen oder Theateraufführungen oder bei Pflegepersonal möglich. Schwangere und stillende Mütter, die in diesen Bereichen beschäftigt sind, dürfen längstens bis 22:00 Uhr arbeiten. Im Anschluss an die Nachtarbeit muss eine ununterbrochene Ruhephase von mindestens 11 Stunden gewährleistet sein. Außerdem kann die zuständige Arbeitsinspektion die Arbeitszeit für Frauen, die in nicht-mehrschichtig geführten Gastronomiebetrieben tätig sind, im Einzelfall auf bis zu 22:00 Uhr ausdehnen.
Finanzielle Einbußen durch Beschäftigungsverbot
Durch die Beschäftigungsverbote soll einer Arbeitnehmerin kein finanzieller Nachteil entstehen. Gemäß dem Mutterschutzgesetz muss die Arbeitnehmerin trotz der Veränderung bzw. Einschränkung ihrer Beschäftigung das Gehalt erhalten, das dem durchschnittlichen Verdienst der letzten dreizehn Wochen vor der Änderung der Beschäftigung entspricht, allerdings ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sowie ohne Zuschläge für Überstunden (genauere Angaben dazu weiter unten).
Freistellung bei Fortzahlung des Gehalts
Darunter versteht man, dass die schwangere Arbeitnehmerin Ihre Arbeit unterbricht und gleichzeitig Ihr bisheriges Gehalt weiterhin ausgezahlt bekommt. Grundlage dafür sind die im Mutterschutzgesetz (MSchG) definierten Beschäftigungsverbote.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Grundsätzlich dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind beispielsweise im Gastgewerbe, in Betrieben mit kontinuierlichem Schichtwechsel oder bei musikalischen Darbietungen und Theateraufführungen möglich. Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Nach der Sonntagsarbeit hat die Dienstnehmerin in der darauffolgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden. In der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit muss der Dienstnehmerin eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe ermöglicht werden.
Überstunden
Werdende oder stillende Mütter sind nicht berechtigt, Überstunden zu leisten. Die tägliche Arbeitszeit darf auf keinen Fall neun Stunden überschreiten bzw. die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als vierzig Stunden betragen. Für diese Regelung existieren keine Ausnahmen, auch nicht durch die Arbeitsinspektion.
Achtung!
Einkommensverluste, die durch den Wegfall von Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sowie durch den Abbau von Überstunden entstehen, müssen vom Arbeitgeber nicht erstattet werden.
Regelmäßige Überstunden und Entgelte für Sonn- und Feiertagsarbeit müssen jedoch beim Wochengeld berücksichtigt werden.
Ruhepausen während der Arbeitszeit
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, ist ihr Körper in dieser Zeit weniger belastbar als gewöhnlich. Aus diesem Grund darf sie sich während der Arbeitszeit auch hinlegen und entspannen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein geeignetes Bett oder eine Liege zur Verfügung zu stellen. Wie oft und für wie lange sich die Arbeitnehmerin ausruht, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Die Ruhezeit wird als reguläre Arbeitszeit betrachtet und muss entsprechend vergütet werden. Nimmt die Arbeitnehmerin allerdings in einer unbezahlten, im Vorhinein festgelegten Pause eine Ruhezeit in Anspruch, wird diese nicht vergütet. Wenn eine Arbeitnehmerin stillt, hat sie darüber hinaus Anspruch auf bezahlte Freizeit zum Stillen des Kindes. Diese Stillzeit beträgt maximal neunzig Minuten pro Tag.
Zigarettenrauch am Arbeitsplatz
Schwangere Mütter dürfen nicht mehr in Räumlichkeiten arbeiten, in denen sie dem Passivrauchen ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber muss angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass werdende Mütter nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.