Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten in der Einkommensteuererklärung
Thomas schwört seit Jahren auf eine Software, mit der er seine Steuererklärung eigenständig erstellt. Seine Schwester Anna hingegen hat gerade ihre Ausbildung abgeschlossen und ist neuerdings Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein geworden. Beide wissen, dass Thomas seine Steuer-Software steuerlich absetzen kann. Sie fragen sich jedoch, ob auch die Kosten für die Lohnsteuerhilfe oder einen Steuerberater in die Einkommensteuererklärung eingetragen werden können.
Was zählt als Steuerberatungskosten?
Bürgerinnen und Bürger sind gesetzlich verpflichtet, Steuern zu entrichten. Gleichzeitig haben sie das Recht, Steuern zu sparen. Dies ist allerdings "aufgrund der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Unterstützung oftmals nicht ohne Weiteres realisierbar", wie der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste Gericht für Steuerfragen, bereits 1989 feststellte. Aus diesem Grund dürfen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die Ausgaben für die Steuerberatung steuerlich absetzen.
Das gilt jedoch nur für Steuerberatungskosten, die in Verbindung mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr absetzbar; diese werden seither als Ausgaben der Lebensführung betrachtet. Das hat zur Folge, dass beispielsweise die Aufwendungen für das Ausfüllen des sogenannten Hauptvordrucks der Steuererklärung oder der Anlage Kind nicht absetzbar sind - dies ist Ihr Privatvergnügen. Auch zur privaten Lebensführung gehören die Kategorien Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Einkommensteuertarife, Kinderbetreuung, Kindergeld, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
Welche Steuerberatungskosten sind abzugsfähig?
Bei so vielen Dingen, die nicht absetzbar sind - was bleibt da noch übrig? Ihre Ausgaben für die Unterstützung bei folgenden Formularen können Sie bei der Steuer geltend machen:
- Anlage N (nichtselbstständige Arbeit)
- Anlage V (Vermietung und Verpachtung)
- Anlage KAP (Kapitalvermögen) - in speziellen Fällen -
- Anlage R (Renten)
- Anlage L (Land- und Forstwirtschaft)
- Anlage G (Gewerbebetrieb)
- Anlage S (selbstständige Arbeit)
- Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
- Anlage AV (Altersvorsorge)
- Anlage Energetische Maßnahmen
- Anlage N-AUS (Auslandseinkünfte)
Zu den Steuerberatungskosten zählen ebenfalls die Fahrtkosten zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin oder Lohnsteuerhilfeverein, Porto- und Telefongebühren bei Anrufen sowie sogar mögliche Unfallkosten auf dem Weg zur Steuerberatung.
Wie viel kann ich absetzen?
Für sogenannte gemischte Steuerberatungskosten, die maximal 100 Euro pro Jahr betragen, existiert eine Vereinfachungsregelung. Das betrifft Ausgaben für Lohnsteuerhilfevereine, Software, Fachliteratur usw. Hier müssen Sie nicht differenzieren, ob Ihre Ausgaben für den privaten oder beruflichen Teil der Steuererklärung entstanden sind. Sie dürfen diese also vermischt lassen.
Betragen Ihre Ausgaben zwischen 100 und 200 Euro, können Sie 100 Euro als Werbungskosten geltend machen. Der Rest der Summe bleibt unberücksichtigt. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise 150 Euro Mitgliedsbeitrag für den Lohnsteuerhilfeverein gezahlt haben, können Sie lediglich 100 Euro davon steuerlich geltend machen, 50 Euro hingegen nicht.
Übersteigen die Kosten 200 Euro, ist die Hälfte-Regelung wiederum am vorteilhaftesten: Sie dürfen die Hälfte Ihrer Ausgaben bei den Werbungskosten eintragen. Die andere Hälfte ist nicht abzugsfähig.