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Mutterschutz Berufsverbot: Wer kommt für die Kosten auf?

Welche Arbeitsverbote gibt es?

Der Arbeitgeber darf Sie nicht in Tätigkeiten einsetzen, bei denen Sie oder Ihr ungeborenes Kind einer sogenannten unzumutbaren Gefährdung ausgesetzt sind oder sein könnten. Um unvertretbare Risiken auszuschließen, muss Ihr Arbeitgeber zunächst Ihren Arbeitsplatz verändern. Wenn dies nicht realisierbar ist, muss Ihr Arbeitgeber Sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist eine Versetzung nicht machbar, muss Ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde ebenso ein Beschäftigungsverbot erlassen, damit unvertretbare Gefahren für Sie oder Ihr Kind ausgeschlossen werden können. Ärzte können aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustands ein medizinisches Beschäftigungsverbot ausstellen.

Was sind die Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde?

Die Beschäftigungsverbote, die von Ihrem Arbeitgeber (sogenanntes betriebliches Beschäftigungsverbot) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (sogenanntes behördliches Beschäftigungsverbot) erteilt werden, hängen von der Arbeit ab, die Sie ausüben. Sie sind unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand. Von Ihrem Gesundheitszustand oder dem Ihres ungeborenen Kindes hängen jedoch ärztliche Beschäftigungsverbote ab.

Während der gesamten Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit dürfen Sie nicht arbeiten, wenn dadurch ein Gesundheitsrisiko durch eine unvertretbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind entstehen würde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Sie weiterhin zu beschäftigen.

Das Beschäftigungsverbot gilt nur in dem Umfang, wie es zur Vermeidung von Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind erforderlich ist. In Zweifelsfällen können Sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erkundigen, welche Optionen der Weiterbeschäftigung Ihr Arbeitgeber Ihnen bieten muss.

Was ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?

Hat Ihr Arbeitgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen während Ihrer Schwangerschaft nicht getroffen - beispielsweise weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für Ihre Tätigkeiten und Ihren Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat - darf er Sie nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot). In diesen Fällen können Sie sich zur Klärung an Ihre Aufsichtsbehörde wenden. Gegebenenfalls bescheinigt Ihnen Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt ein entsprechendes Beschäftigungsverbot.

Maximale Arbeitszeiten

Die maximalen Arbeitszeiten sind im Mutterschutzgesetz festgelegt. Wenn Sie jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen Sie nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 80 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Sind Sie älter als 18 Jahre, dürfen Sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten, höchstens 90 Stunden pro Doppelwoche. Des Weiteren darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Gesetzliche Ruhepausen sowie die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten dabei nicht als Arbeitszeit. Sind Sie bei mehreren Arbeitgebern angestellt, sind die Arbeitszeiten zu addieren. Über Ihre Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zu informieren.

Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen

Wenn Sie bei der Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind, die eine unvertretbare Gefährdung darstellen, dürfen Sie nicht arbeiten.

Dies gilt zum Beispiel für:

  • Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko,
  • Akkordarbeit und Fließbandarbeit,
  • Nachtarbeit, also Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens,
  • Arbeit an Sonntagen oder an Feiertagen,
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlung, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm oder infektiösem Material,
  • Arbeiten, bei denen Sie regelmäßig oder gelegentlich heben oder ohne mechanische Hilfsmittel Lasten über 5 Kilogramm bewegen,
  • Arbeiten, bei denen Sie sich häufig strecken, beugen, in der Hocke oder in gebückter Haltung arbeiten,
  • Arbeiten, bei denen Sie Geräte oder Maschinen bedienen, die Ihre Füße in besonderem Maße beanspruchen,
  • Arbeiten, bei denen Sie besonders gefährdet sind, eine Berufskrankheit zu bekommen,
  • wenn Sie Beförderungsmittel selbst fahren oder einsetzen,
  • ab dem 6. Schwangerschaftsmonat: wenn Sie täglich vier Stunden ununterbrochen stehen müssen und sich dabei wenig bewegen.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen:

An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie wünschen das, nicht auf Wunsch Ihres Arbeitgebers. Sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ausnahmsweise nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 10) erlaubt.
  • Sie erhalten im Anschluss an eine Nachtruhezeit ohne Unterbrechungen von mindestens 11 Stunden einen Ersatzruhetag zum Ausgleich.
  • Wenn Sie allein arbeiten: Es ist ausgeschlossen, dass Sie oder Ihr Kind dadurch unvertretbar gefährdet werden könnten.

Merkblätter für einzelne Berufsgruppen erhalten Sie bei Ihrer Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz.

Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

Da die Beschäftigung schwangerer Frauen nach 20 Uhr normalerweise nicht zulässig ist, muss Ihr Arbeitgeber für Ihre Beschäftigung im Zeitraum zwischen 20 und 22 Uhr eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen.

Ihr Arbeitgeber darf Sie nur zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, wenn

  • Sie sich dazu explizit bereit erklären,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen Ihre Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und
  • vor allem eine unzumutbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Alleinarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass sichergestellt ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.

Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Beschäftigung nach 22 Uhr

Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist in der Regel verboten und nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig. Auch für eine Beschäftigung nach 22 Uhr müssen die genannten Voraussetzungen (Ihre ausdrückliche Erklärung, ärztliches Zeugnis, Ausschluss unzumutbarer Gefährdung) vorliegen.

Was ist das ärztliche Beschäftigungsverbot?

Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird von einer Ärztin oder einem Arzt festgelegt, beispielsweise bei Komplikationen während der Schwangerschaft. Dabei kommt es darauf an, ob Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährdet ist, wenn Sie die Arbeit fortsetzen.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt prüft, ob Sie während der Schwangerschaft oder in den ersten Monaten nach der Entbindung arbeiten können. Das Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, auch darüber, ob Sie leichtere Arbeiten übernehmen können oder ob Sie mit verkürzten Arbeitszeiten arbeiten können. Für Ihren Arbeitgeber sollte ersichtlich sein, inwieweit Sie und Ihr Kind gefährdet sind, falls Sie weiterhin arbeiten. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, sich an das Beschäftigungsverbot zu halten.

Sie erhalten ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn das Arbeiten Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dann ein Attest aus. Darin steht, dass Sie ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen. Dieses Attest kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu befugt.

Wenn Sie dagegen krank sind, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine normale Krankschreibung aus.

Die Kosten für das Attest übernimmt in der Regel die Krankenkasse.

Überprüfung des ärztlichen Beschäftigungsverbots

Wenn Ihr Arbeitgeber Zweifel hat, dass das ärztliche Zeugnis korrekt ist, kann er eine Nachuntersuchung fordern. Er kann jedoch nicht verlangen, dass eine bestimmte Ärztin oder ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchungen vornimmt, etwa der Werksarzt. Sie haben das Recht auf freie Arztwahl. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Nachuntersuchung verlangt, muss er die Kosten dafür tragen.