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Masterstudien-Werbungskosten

Studien- und Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

Startseite » Studienkosten von der Steuer absetzen: Werbungskosten vs. außergewöhnliche Belastungen

Durch die Berücksichtigung Ihrer Studienkosten können Sie bereits gezahlte Steuern erstattet bekommen oder einen Verlustvortrag auf das Folgejahr geltend machen. Wichtig ist, dass Ihr Studium nicht als Erststudium im Sinne des § 9 Absatz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG gilt, da nur dann Werbungskosten anstelle von Sonderausgaben anfallen können. Im Gegensatz dazu sind Kosten bei einem Erststudium oder einer Erstausbildung als außergewöhnliche Belastungen einzustufen, was weniger günstig als Werbungskosten ist.

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1. Studienkosten absetzen &8211; Einführung

Die Absetzbarkeit von Studien- oder Ausbildungskosten hängt davon ab, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Fortbildung handelt. Denn bei einer Erstausbildung gelten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen; bei einer Weiter- oder Fortbildung als Werbungskosten (§ 9 Absatz 6 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG).

2. Studienkosten: Werbungskosten vs. außergewöhnliche Belastungen

Grundsätzlich können sowohl Werbungskosten als auch außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgezogen werden. Das Problem liegt im gesetzlich geregelten Rahmen der Höhe und Berechnung.

2.1. Der Unterschied zwischen außergewöhnlichen Belastungen und Werbungskosten

Bei außergewöhnlichen Belastungen für Studienkosten ist der Abzug auf maximal 6.000 Euro pro Jahr beschränkt. Übersteigen die Aufwendungen diesen Betrag, so bleiben die Mehrkosten steuerlich unberücksichtigt. Darüber hinaus können außergewöhnliche Belastungen nicht für einen Verlustvortrag genutzt werden.

Im Gegensatz dazu sind Werbungskosten uneingeschränkt absetzbar und ermöglichen einen Verlustvortrag. Daher ist die Deklaration als Werbungskosten stets vorzuziehen.

2.2. Verlustvortrag

Können Studienkosten als Werbungskosten angesetzt werden, besteht die Möglichkeit eines Verlustvortrags. Sollten Einnahmen (z.B. Gehalt, kein BAföG/Studienkredit) fehlen, aber Ausgaben (Studienkosten) bestehen, entsteht ein Verlust. Das Finanzamt muss diesen Verlust gesondert feststellen, sodass eine Steuererklärung in diesen Jahren notwendig ist.

Der Verlustvortrag bedeutet die Übertragung der festgestellten Verluste auf das Folgejahr, wo er mit den zukünftigen Einnahmen verrechnet werden kann. Im Vergleich zum Verlustvortrag ist ein Verlustrücktrag für Studierende mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant, da im Vorjahr ebenfalls keine Einnahmen zu erwarten sind.

3. Wann liegt eine Erstausbildung vor?

Die Frage ist: Wann handelt es sich um eine Erstausbildung (außergewöhnliche Belastungen) und wann um eine Zweitausbildung (Werbungskosten)?

Das Gesetz definiert eine Erstausbildung durch eine Mindestdauer von 12 Monaten, eine Abschlussprüfung (oder vergleichbare Leistungsprüfung) und Vollzeitbeschäftigung (mindestens über 20 Stunden pro Woche). Dies trifft im Normalfall auf ein reguläres Studium (z.B. 6 Semester) oder eine Ausbildung zu.

Bei Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. Ausbildungsvertrag) sind die Kosten hingegen als Werbungskosten zu behandeln.

Fragen zu Werbungskosten?

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3.1. Konsekutiver Masterstudiengang

Besonders komplex können konsekutive Masterstudien sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 3. September 2015 (VI R 9/15, BStBl II 2016, 166), dass sowohl Bachelor- als auch Masterstudien als gemeinsame Erstausbildung betrachtet werden können. Der Master wird als Teil der Erstausbildung und nicht als eigenständige Zweitausbildung gewertet, was für den Steuerpflichtigen weniger vorteilhaft ist.

Im entschiedenen Fall lag ein zeitlich und inhaltlich verbundener Masterstudiengang vor, der nur über den Master erreichbar war. Solche Fälle sind allerdings eher selten.

3.2. Duales Studium

Ein weiteres Beispiel sind duale Studiengänge, die eine verkürzte Ausbildung und ein Bachelorstudium kombinieren. Da beide Teile zumindest zeitweise zusammenfallen, gelten die Kosten hier als Werbungskosten, da die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

Beachten Sie, dass Kosten, die der Arbeitgeber übernimmt, für den Arbeitnehmer keine Werbungskosten darstellen, sondern Betriebsausgaben des Arbeitgebers sind, die bereits von der Steuer abgezogen wurden.


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