Welche Toleranzreduzierung erfolgt bei Geschwindigkeitsmessungen?
Obwohl Geschwindigkeitsmessgeräte (Blitzer) apparative Vorrichtungen darstellen, sind selbst diese keineswegs fehlerfrei. Die Subtraktion einer Toleranz ist darauf ausgelegt, dass selbst minimale Messabweichungen bei der Geschwindigkeitsermittlung Beachtung finden. Dies geschieht ungeachtet der Tatsache, ob real solche Ungenauigkeiten existent sind oder gänzlich ausbleiben.
Für zahlreiche Kraftfahrer ist die Toleranz von erheblicher Bedeutung, da gelegentlich lediglich eine geringfügige Geschwindigkeitsreduktion dazu führen kann, dass ein gemindertes Verwarnungsgeld zu entrichten ist oder gar, dass eine spezifische Sanktion gänzlich entfällt. In Abhängigkeit vom Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung können bekanntlich Geldbußen, Eintragungen im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) oder ein temporäres Fahrverbot verhängt werden.
Sofern eine Geschwindigkeitsübertretung maximal 20 km/h beträgt, bekommt der Fahrzeugführer noch keinerlei Eintragungen im Fahreignungsregister (Flensburg). Überschreitet die Geschwindigkeit jedoch 21 km/h, so ist mit Eintragungen zu rechnen. Ähnlich verhält es sich mit dem temporären Fahrverbot. Ein solches wird allerdings erst ab einer Überschreitung von 41 km/h angeordnet. Bleibt ein Kraftfahrer folglich unter diesem Schwellenwert, so kann er seinen Führerschein weiterhin bewahren. In gewissen Situationen fungiert der Toleranzabzug gewissermaßen als die entscheidende Rettung; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Verkehrssünder lediglich wenige Kilometer pro Stunde von der Auferlegung gravierenderer Strafen entfernt sind.
Filmbeitrag: Die Toleranzmarge
Welche Toleranzmarge wird bei Geschwindigkeitsmessungen in Abzug gebracht?
Ob es sich nun um einen fest installierten oder mobilen Messapparat (Blitzer) handelt, die anzuwendende Toleranz bleibt stets unverändert. Diese Regelung trifft im Übrigen auf sämtliche Arten von Geschwindigkeitsmesssystemen zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Geschwindigkeitsermittlung durch Radar- oder Laserverfahren erfolgt. Auch in diesen Fällen bleibt die Toleranz konstant.
Die Toleranzmarge, die bei einer Geschwindigkeitsmessung angewandt wird, ist innerhalb geschlossener Ortschaften identisch mit der, die außerhalb zur Anwendung kommt. Dies bedeutet konkret, dass sich beispielsweise die Toleranzminderung bei einer Messung auf der Autobahn nicht von jener unterscheidet, die innerhalb einer Ortschaft Anwendung findet.
Ein ausschlaggebender Aspekt ist jedoch die tatsächlich gefahrene beziehungsweise die ermittelte Geschwindigkeit. Abhängig davon, ob ein Fahrzeug die Marke von 100 km/h übertrifft oder nicht, ergibt sich bei der Messung ein abweichender Toleranzwert. Hierbei sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- Erreicht die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit maximal 100 km/h, so wird eine Toleranzmarge von drei Kilometern pro Stunde in Abzug gebracht.
- Verläuft die ermittelte Geschwindigkeit jenseits von 100 km/h, sind drei Prozent der Gesamtgeschwindigkeit zu subtrahieren.
Dennoch existiert eine Sonderregelung: Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch den Einsatz von videobasierten Nachfahrsystemen wird in Bezug auf die Toleranz ein Wert von fünf Kilometern pro Stunde (bei Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h) respektive fünf Prozent (bei Geschwindigkeiten über 100 km/h) zugrunde gelegt.
Wurden Sie geblitzt und die Toleranzmarge fand keine Anwendung - entbehrt der Bußgeldbescheid dann seiner Gültigkeit?
Es ist grundsätzlich essenziell zu beachten, dass eine behördliche Entscheidung (Bußgeldbescheid) nicht nur die Nennung der ermittelten Fahrgeschwindigkeit aufweisen muss. Sie hat zudem die Angabe zu beinhalten, dass nach der Geschwindigkeitsmessung (Blitzen) ein Toleranzabzug erfolgte und welche spezifische Toleranzmarge vom Rohmesswert subtrahiert wurde.
Aus dem Bescheid müssen demnach zwei unterschiedliche Geschwindigkeitswerte ersichtlich sein. Einerseits die real ermittelte Fahrgeschwindigkeit und andererseits die resultierende Geschwindigkeit, nachdem die Toleranz abgezogen wurde. Basierend auf diesem letztgenannten Wert (der reduzierten Geschwindigkeit) werden anschließend die adäquaten Sanktionen bestimmt.
Es ist folglich möglich, dass die Ihnen final verhängten Strafen von den Konsequenzen abweichen, die Sie allein für die ursprünglich gemessene Geschwindigkeit bekommen hätten. Sollten die relevanten Angaben bezüglich des Toleranzabzugs bei der Geschwindigkeitsmessung fehlen, so liegt ein Fehlverhalten seitens der zuständigen Behörde vor. Eine solche Unvollständigkeit kann den Bußgeldbescheid seiner Rechtsgültigkeit berauben. In diesem Fall haben Sie das Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einzulegen.
Die Basis für einen solchen Widerspruch läge demnach in der Tatsache, dass der Bußgeldbescheid Mängel aufweist. Sollten Sie sich hinsichtlich dessen unsicher sein oder Fragen bezüglich der Toleranzschwelle bei Geschwindigkeitsmessungen haben, so steht Ihnen jederzeit die Möglichkeit offen, einen Rechtsbeistand für Verkehrsrecht zu konsultieren. Beabsichtigen Sie, Widerspruch zu erheben, kann ein solcher Experte Sie fachmännisch unterstützen und Ihnen die potenziellen Erfolgsaussichten detailliert darlegen.
Hegen Sie Bedenken, ob die im Bußgeldbescheid ausgewiesene Geschwindigkeit nach der vorgenommenen Toleranzreduzierung zutreffend ist, können Sie diese Angabe ferner mithilfe eines Bußgeldrechners verifizieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ): Toleranz bei Geschwindigkeitsmessungen
Wurde Ihre Geschwindigkeit bei einem Tempo von weniger als einhundert Kilometern pro Stunde erfasst, so beläuft sich der Toleranzabzug auf drei km/h.
Wurden Sie von einem Geschwindigkeitsmessgerät erfasst, als Ihre Fahrgeschwindigkeit die einhundert Kilometer pro Stunde überschritt, so sind drei Prozent vom Resultat zu subtrahieren.
Wie sich die Sachlage in einer derartigen Situation darstellt, können Sie im vorliegenden Textabschnitt nachlesen.
Informationen zum Verfasser
Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Im Anschluss an sein Referendariat am OLG Celle erlangte er in Dublin den akademischen Grad Master of Laws (LL. M.). Seit dem Jahr 2014 ist er als Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt. Als Verfasser für bussgeld-info.de engagiert er sich beispielsweise mit Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie der Bearbeitung von Widersprüchen.
Quellen der Abbildungen
Diesen Inhalt verbreiten auf: