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Kündigungsschutz ab wieviel arbeitnehmer

Kündigungsschutz

Für wen gelten welche Regeln?

Arbeitnehmer werden nicht so leicht entlassen. Hat ein neuer Mitarbeiter die Probezeit erfolgreich absolviert und ist seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig, unterliegt er den Bestimmungen des Kündigungsschutzes. Dieser legt klare Richtlinien fest, wann und unter welchen Bedingungen oder mit welchen Folgen ein Mitarbeiter entlassen werden darf. Hier finden Sie einen umfassenden Überblick zum Kündigungsschutz.

Im Überblick

  • Der allgemeine Kündigungsschutz greift für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate bei einem Unternehmen beschäftigt sind.
  • Zusätzlich gibt es den besonderen Kündigungsschutz. Dieser schützt besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer, wie zum Beispiel schwangere Frauen, Betriebsratsmitglieder oder schwerbehinderte Menschen.
  • Die Rechtsgrundlage für den Kündigungsschutz ist das Kündigungsschutzgesetz.
  • Es gibt nur drei Kündigungsgründe: die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
  • Jede Kündigungsart unterliegt spezifischen Anforderungen.
  • Gekündigte können sich bei einem unberechtigten Entlassung gegen ihre Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

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Wann greift der Kündigungsschutz?

Arbeitnehmer stehen in einem strukturellen Ungleichgewicht gegenüber ihrem Arbeitgeber - so die Sichtweise des Gesetzgebers. Arbeitgeber haben meist mehr finanzielle Möglichkeiten und können Verhandlungen länger aushalten. Arbeitnehmer sind oft in einer schwächeren Position. Um dieses strukturelle Ungleichgewicht auszugleichen, gibt es in Deutschland viele rechtliche Vorschriften, die die Entlassung eines Arbeitnehmers verhindern oder zumindest erschweren.

Es wird im Wesentlichen zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz unterschieden. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt bereits für alle Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeiten.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtswidrig, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

§1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Besonderer Kündigungsschutz

Darüber hinaus gelten für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer weitere einschränkende Regelungen, der sogenannte besondere Kündigungsschutz. Diese Gruppen sind:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Arbeitgeber müssen Kündigungen von Schwerbehinderten möglichst vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Kündigung, sind strengere Auflagen zu erfüllen. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung müssen informiert werden. Die Zustimmung des Integrationsamts ist ebenfalls erforderlich.

Schwangere Arbeitnehmerinnen

Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung genießen schwangere Frauen einen besonders hohen Schutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zulässig.

Betriebsratsmitglieder

Betriebsratsmitglieder haben einen besonderen Kündigungsschutz, da sie für ihre Tätigkeit im Betriebsrat keine negativen Folgen befürchten sollen. Kündigungen sind nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Betriebsratsmehrheit möglich.

Arbeitnehmer in Elternzeit

Arbeitnehmer in Elternzeit, egal ob Vater oder Mutter, haben ab dem Antragsstellung (mindestens acht Wochen vor Beginn) einen besonderen Kündigungsschutz wie schwangere Frauen. Auch hier ist eine außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde möglich.

Auszubildende

Nach der Probezeit (mindestens ein Monat, höchstens vier Monate) fällt der Auszubildende unter den besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Arbeitnehmer in Pflegezeit

Wer pflegebedürftige Angehörige zu Hause pflegt, kann eine Pflegezeit anmelden. Sechs Monate vor und während der Pflegezeit ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich. Auch hier ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde erforderlich.

Datenschutzbeauftragte

Auch der Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens hat besondere Kündigungsbestimmungen. Er darf während seiner Amtszeit bis zu einem Jahr nach seinem Ausscheiden nicht entlassen werden.

💡 Hinweis:

Der besondere Kündigungsschutz ergibt sich nicht nur aus dem Kündigungsschutzgesetz. Andere Gesetze, wie das Berufsbildungsgesetz oder das Pflegezeitgesetz, enthalten ebenfalls Regelungen zum Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz im Alter

Der weit verbreitete Irrglaube, dass Arbeitnehmer mit steigendem Alter zunehmend unkündbar werden, ist falsch. Ältere Arbeitnehmer genießen keinen besonderen Kündigungsschutz.

Bei betriebsbedingten Kündigungen legt der Gesetzgeber jedoch die Sozialauswahl fest. Dabei spielen das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit eine Rolle. In der Praxis werden jüngere Mitarbeiter oft eher gekündigt als ältere. Dies hat möglicherweise zur Legende vom unkündbaren Mitarbeiter geführt.

Oftmals werden jedoch bei älteren Arbeitnehmern Auflösungs- oder Abfindungsvereinbarungen getroffen. Eine Kündigung birgt für Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko wegen möglicher Kündigungsschutzklagen. Daher wird oft eine einvernehmliche Vertragsauflösung gegen eine Abfindung vereinbart.

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Kleinbetriebe unterscheiden sich von größeren Unternehmen durch ihre geringere rechtliche Verpflichtung zum Kündigungsschutz. Gemäß §23 Abs. 1 S. 2 und 3 Kündigungsschutzgesetz gelten abweichende Bestimmungen, wenn ein Unternehmen weniger als fünf oder weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.

Ermittlung der Betriebsgröße:

  • 1 Vollzeitkraft = 1 Mitarbeiter
  • 1 Teilzeitkraft (bis zu 20h/Woche) = 0,5 Mitarbeiter
  • 1 Teilzeitkraft (20-30h/Woche) = 0,75 Mitarbeiter
  • Auszubildende, Praktikanten, geschäftsführende Gesellschafter à ohne Zählung
  • Mutterschutz/Elternzeit/Pflegezeit à werden regulär mitgezählt (nur ein Arbeitsplatz, selbst wenn es einen Vertretungsfall gibt)

Je nach Größe des Unternehmens gelten unterschiedliche Regelungen. Ein Unternehmen gilt als Kleinbetrieb, wenn es weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.

Ausnahme: Bei Arbeitsverträgen vor 2004 gilt ein Unternehmen als Kleinbetrieb, wenn weniger als 6 „Alt-Arbeitnehmer' beschäftigt sind.

In Kleinbetrieben gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Der besondere Kündigungsschutz (z. B. für Schwangere) gilt aber auch in Kleinbetrieben. Ordentliche Kündigungen unterliegen jedoch keiner besonderen rechtlichen Prüfung; Arbeitgeber können in diesen Fällen auch ohne Gründe kündigen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber in Kleinbetrieben willkürlich kündigen dürfen. Auch hier sind missbräuchliche oder treuwidrige Kündigungen verboten. Kündigungen müssen den Gleichbehandlungsrichtlinien entsprechen und ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme aufweisen. Sittenwidrige Kündigungen (z. B. aus Rache) sind ebenfalls unzulässig.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten weiterhin. Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt:

  • Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist
  • 1. bis 2. Jahr: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
  • 2. bis 5. Jahr: 4 Wochen zum Monatsende
  • 5. bis 8. Jahr: 2 Monate zum Monatsende

Gekündigte Mitarbeiter in Kleinbetrieben können ebenfalls Kündigungsschutzklage erheben. Der Antrag beim Arbeitsgericht muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gestellt werden. Der Gekündigte muss dann begründen, warum die Kündigung unwirksam ist.

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Häufige Fragen zum Thema Kündigungsschutz


Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es gibt neben dem allgemeinen Kündigungsschutz auch einen besonderen Kündigungsschutz für Gruppen wie schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder oder Schwangere.

Ein Arbeitsverhältnis muss nach §1 Kündigungsschutzgesetz mindestens sechs Monate bestehen, um unter den Kündigungsschutz zu fallen.

Arbeitnehmer, die sich unrechtmäßig gekündigt fühlen, haben das Recht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Benötigen Sie Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne.

Arbeitnehmer müssen eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht einreichen. Wird diese Frist verpasst, ist die Kündigung endgültig, auch wenn sie rechtlich fragwürdig ist. Der Arbeitnehmer sollte dann prüfen, ob er juristische Unterstützung benötigt oder den Prozess selbst durchführen will. Wichtig ist es, alle relevanten Tatsachen und rechtlichen Aspekte im Prozess nachzuweisen.

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer ohne Anwalt Klage einreichen. Dies ist in manchen Fällen (z.B. Probezeit, geringer Streitwert) möglich, wenn keine umfangreiche Abfindung gewünscht wird. Dennoch ist die Unterstützung eines Anwalts in den meisten Fällen empfehlenswert. Fachliche Beratung und die Kenntnis der eigenen Rechte sind entscheidend. Besonders bei hohen Vergleichsforderungen sind die Verhandlungsfähigkeiten eines Anwalts essenziell.

Die Kündigungsschutzgesetze gelten in Kleinbetrieben nicht in vollem Umfang. Der Beurteilungszeitpunkt bei der Berechnung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG ist der Zeitpunkt der Kündigung. Der gekündigte Mitarbeiter wird dabei berücksichtigt.

Die Durchsetzung offener Ansprüche hängt von der Art des Anspruches, den konkreten Umständen, sowie von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ab. Vertragliche Vereinbarungen müssen auf ihre Gültigkeit geprüft werden. Beispielsweise bestehen bei Resturlaubsansprüchen Abgeltungsansprüche bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs, sofern dieser (innerhalb der gesetzlichen und gerichtlichen Rahmenbedingungen) nicht verfallen ist.